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§ 1 Rechtsberatung und Gewährung von Rechtsschutz
Der Deutsche Philologenverband (DPhV) gewährt den Einzelmitgliedern seiner Landesverbände kostenlose Rechtsberatung und kostenlosen Rechtsschutz gemäß den Bestimmungen der Rahmenrechtsschutzordnung des Deutschen Beamtenbundes (DBB) vom 10. November 1998
§ 2 Umfang der Rechtsschutzgewährung
Rechtsberatung und Rechtsschutz für das Einzelmitglied erstrecken sich ausschließlich auf die in § 3 der Rahmenrechtsschutzordnung des DBB genannten Fälle. Soweit Einzelmitgliedern darüber hinausgehend Rechtsschutz gewährt werden soll, ist dies Sache der Landesverbände.
§ 3 Durchführung des Rechtsschutzes
Der DPhV bedient sich zur Durchführung von Rechtsberatung und Rechtsschutz ausschließlich der Dienstleistungszentren des Deutschen Beamtenbundes. Diese sind Ansprechpartner der Rechtsschutzbeauftragten der Landesverbände.
§ 4 Zuständigkeiten für die Rechtsschutzgenehmigung
Der Deutsche Philologenverband überträgt das Recht zur Genehmigung von Rechtsberatung und Rechtsschutz auf die Vorsitzenden der Landesverbände. Die Vorsitzenden der Landesverbände sind gegenüber dem DPhV verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen der Rahmenrechtsschutzordnung des DBB. Sie können mit der Genehmigung geeignete Mitglieder ihres Vorstands bzw. dafür vorgebildete Mitarbeiter ihrer Geschäftsstelle beauftragen. Die Rechtsschutzbeauftragten der Landesverbände sind dem DPhV anzuzeigen.
§ 5 Antragstellung
Das Einzelmitglied stellt Antrag auf Rechtsberatung oder Rechtsschutz nur an den Landesverband, dem es angehört.
§ 6 Rechtsschutz in Grundsatzfragen
Die Landesverbände sind verpflichtet, vor der Genehmigung von Rechtsschutz in Grundsatzfragen, die darauf abzielen, eine Entscheidung der obersten Bundesgerichte herbeizuführen, das Einvernehmen mit dem DPhV herzustellen.
§ 7 Informationspflicht
Die Landesverbände informieren den DPhV über wichtige Entscheidungen von Gerichten, die im Zusammenhang mit der Rechtsschutzgewährung nach dieser Rechtsschutzordnung ergangen sind und für die politische Arbeit des DPhV von Bedeutung sind.
§ 8 Änderungen der DBB-Rahmenrechtsschutzordnung
Soweit der Deutsche Beamtenbund Änderungen seiner Rahmenrechtsschutzordnung beschließt, gelten diese Änderungen auch für diese Rechtsschutzordnung.
§ 9 Änderungen der DPhV-Rechtsschutzordnung
Änderungen dieser Rechtsschutzordnung bedürfen der Zustimmung des Bundesvorstandes des DPhV.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Rechtsschutzordnung wurde am 7. Mai 1999 vom Bundesvorstand des DPhV beschlossen. Sie tritt zum 1. Juni 1999 in Kraft.
in der Fassung des Beschlusses des Bundeshauptvorstandes am 10.11.1998
§ 1 Geltungsbereich
Diese Rechtsschutzordnung gilt für den Deutschen Beamtenbund (DBB). Die Mitgliedsgewerkschaften des DBB im Sinne des 4 Abs. 1 der DBB-Satzung erlassen nach Maßgabe dieser Rechtsschutzordnung eigene Rechtsschutzordnungen, die mindestens dieser Rechtsschutzordnung entsprechen.
§ 2 Begriff des Rechtschutzes
(1) Rechtsschutz im Sinne dieser Rechtsschutzordnung ist die Rechtsberatung und der Verfahrensrechtsschutz.
(2) Rechtsberatung beinhaltet die schriftliche oder mündliche Erteilung oder Vermittlung eines Rates oder einer Auskunft oder die Erstellung eines Rechtsgutachtens nach Wahl der Mitgliedsgewerkschaft.
(3) Verfahrensrechtsschutz beinhaltet die rechtliche Vertretung des Einzelmitglieds in einem gerichtlichen Verfahren und die diesem Verfahren vorausgehenden Tätigkeiten.
§ 3 Umfang des Rechtsschutzes
(1) Rechtsschutz wird nur für solche Fälle gewählt, die im Zusammenhang mit der derzeitigen oder früheren beruflichen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit eines Einzelmitgliedes im öffentlichen Dienst oder im privaten Dienstleistungssektor stehen. Dazu zählt auch die Tätigkeit als Mitglied eines Personal- oder Betriebsrates oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Tätigkeit als Frauenbeauftragte oder die Tätigkeit als Vertrauensmann/Vertrauensfrau für Schwerbehinderte.
(2) In Disziplinar- und Strafverfahren sowie in Ordnungswidrigkeitsverfahren wird Verfahrensrechtsschutz gewährt, es sei denn, dass es sich um ein vorsätzlich begangenes Delikt handelt. Ausnahmen sind in Sonderfällen statthaft.
(3) Verfahrensrechtsschutz soll nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat. Rechtsschutz wird nicht gewährt, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung den gewerkschaftlichen Bestrebungen zuwiderläuft.
(4) Rechtsschutz soll nur gewährt werden, wenn der Rechtsschutzfall erst nach Erwerb der Mitgliedschaft des Einzelmitglieds entstanden ist. Die Vereinbarung einer rückwirkenden Mitgliedschaft ist insoweit nicht zulässig.
(5) Soweit eine Rechtsschutzgewährung im Sinne des 2 nach dieser Rechtsschutzordnung durch Dritte, insbesondere durch eine Rechtsschutzversicherung oder den Dienstherrn/Arbeitgeber erfolgt, entfällt eine Rechtsschutzgewährung nach dieser Rechtsschutzordnung.
§ 4 Rechtsschutzkosten
(1) Die Rechtsberatung wird kostenlos erteilt.
(2) Der Verfahrensrechtsschutz soll ebenfalls kostenlos gewährt werden.
(3) Der Verfahrensrechtsschutz umfasst grundsätzlich nur die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung.
(4) Die Rechtsschutzordnungen können bestimmen, dass die Kosten des Verfahrensrechtsschutzes von dem Einzelmitglied zurückzuerstatten sind, wenn es vor Ablauf eines bestimmten Zeitraumes nach erfolgter Rechtsschutzgewährung aus seiner Mitgliedsgewerkschaft ausscheidet. Der Zeitraum darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.
§ 5 Anspruch auf Rechtsschutzgewährung; Haftung
Ein Rechtsanspruch auf Rechtsschutzgewährung besteht nicht. Eine Haftung im Zusammenhang mit der Rechtsschutzgewährung ist ausgeschlossen.
§ 6 Rechtsschutzgewährung durch die Mitgliedsgewerkschaften des DBB
Der Rechtsschutz wird von den Mitgliedsgewerkschaften des DBB gewährt.
§ 7 Rechtsschutzgewährung durch den DBB
(1) Der DBB gewährt nach Maßgabe dieser Rechtsschutzordnung Einzelmitgliedern von Mitgliedsgewerkschaften auf Antrag einer Mitgliedsgewerkschaft Rechtsschutz, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und nach einem Recht zu beurteilen ist, das in mehr als einem Bundesland gültig ist oder entsprechend gilt.
§ 8 Verfahren bei Rechtschutzgewährung
(1) Rechtsschutz wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
(2) Der Verfahrensrechtsschutz wird für jede Instanz gesondert bewilligt. Legt der Gegner des Rechtsschutzsuchenden nach Abschluss einer Instanz ein Rechtsmittel ein, so bedarf es für die Rechtsmittelinstanz keiner besonderen Rechtsschutzgewährung.
(3) Dem Antrag auf Verfahrensrechtsschutz ist eine eingehende Darstellung des Sachverhalts nebst Unterlagen beizufügen.
(4) Bei Gewährung von Verfahrensrechtsschutz bestimmt die Mitgliedsgewerkschaft die Art der Prozessvertretung.
(5) Die mit Verfahrensrechtsschutz geführten Verfahren sollen durch die Mitgliedsgewerkschaft überwacht werden. Die Mitgliedsgewerkschaft kann verlangen, dass ihr durch Übersendung sämtlicher Schriftsätze, gerichtlicher Verfügungen und Entscheidungen über den Gang des Verfahrens Mitteilung zu machen ist.
(6) Vergleiche bedürfen der Zustimmung der Mitgliedsgewerkschaft.
(7) Die Mitgliedsgewerkschaft ist berechtigt, das in dem Verfahren gewonnene Material zu verwerten, insbesondere zu veröffentlichen. Sie darf dies nicht zum Nachteil des betreffenden Einzelmitglieds tun.
§ 9 Kostenabrechnung
(1) Es werden nur die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung erstattet. Honorarvereinbarungen mit Dritten können nur mit Einwilligung der Mitgliedsgewerkschaft getroffen werden.
(2) Soweit ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Prozessgegner besteht, ist das Einzelmitglied verpflichtet, diese Kosten einzuziehen und in Höhe der entstandenen Rechtsschutzkosten an die Mitgliedsgewerkschaft abzuführen. Die Rechtsschutzordnungen können auch vorsehen, dass der Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe der entstandenen Rechtsschutzkosten an die rechtsschutzgewährende Stelle abzutreten ist.
§ 10 Entzug des Rechtsschutzes
(1) Der Rechtsschutz kann entzogen werden, wenn er auf unzutreffenden Angaben beruht oder wenn das Einzelmitglied gegen die Vorschriften in dieser Rechtsschutzordnung verstößt.
Die Rechtsschutzordnungen können vorsehen, dass für solche Fälle bereits gezahlte Kostenvorschüsse zurückzuzahlen sind.
(2) Das Gleiche gilt, wenn das Einzelmitglied, für das Rechtsschutz gewährt wird, nicht mehr Mitglied der zuständigen Mitgliedsgewerkschaft des DBB ist.
(3) Wird die Rechtsverfolgung während des Verfahrens aussichtslos, so kann die Mitgliedsgewerkschaft den Rechtsschutz für die Zukunft entziehen.
§ 11 Rechtsschutz über die DBB-Dienstleistungszentren
(1) Die Mitgliedsgewerkschaften können sich bei der Durchführung ihres Rechtsschutzes der vom DBB eingerichteten Dienstleistungszentren dergestalt bedienen, dass die dort tätigen Juristen auf Veranlassung der Mitgliedsgewerkschaft Rechtsauskunft erteilen und/oder Gutachten erstellen und/oder die Vertretung des Einzelmitglieds in einem gerichtlichen Verfahren bzw. in dem diesem vorgeschalteten Verfahren übernehmen. Die zuständige Mitgliedsgewerkschaft wird von dem Ergebnis der Rechtsberatung unterrichtet.
(2) Mitarbeiter der Dienstleistungszentren des DBB führen nach Absprache mit den Mitgliedsgewerkschaften Sprechtage zur Rechtsberatung auch an anderen Orten als am Sitz eines Dienstleistungszentrums durch. Zu diesen Sprechtagen hat jedes Einzelmitglied aller in Betracht kommenden Mitgliedsgewerkschaften Zugang. Die Dienstleistungszentren werden die Zeiten der auswärtigen Sprechtage rechtzeitig bekannt geben.
(3) Die Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzverfahrens werden von der Mitgliedsgewerkschaft oder auf deren Veranlassung von dem Dienstleistungszentrum des DBB geprüft. Über die Gewährung von Rechtsschutz durch die Dienstleistungszentren entscheiden die Mitgliedsgewerkschaften. Falls das Dienstleistungszentrum bezüglich der Erfolgsaussichten zu einem abweichenden Ergebnis kommt, stellt die Bundesleitung des DBB mit der zuständigen Mitgliedsgewerkschaft Einvernehmen über die Behandlung des Rechtsschutzes her.
(4) Aus der Einschaltung eines Dienstleistungszentrums des DBB entstehen der Mitgliedsgewerkschaft bzw. dem Einzelmitglied keine Kosten, weil der DBB die Personalkosten seiner Beschäftigten, deren Reisekosten zur Wahrnehmung der Termine, die Gerichtskosten und im Unterliegensfalle auch die Kosten der Gegenseite trägt.
(5) Soweit Fälle aus prozessualen Gründen nicht oder nicht mehr vom Dienstleistungszentrum betreut werden können, entscheidet der DBB im Einvernehmen mit der Mitgliedsgewerkschaft über die Abwicklung des Rechtsschutzfalles.
(6) Bei der Rechtsberatung in Form der schriftlichen Erteilung eines Rates oder der Erstellung eines Rechtsgutachtens übersendet das Dienstleistungszentrum der Mitgliedsgewerkschaft eine Abschrift. Bei Verfahrensrechtsschutz ist der Mitgliedsgewerkschaft automatisch eine Abschrift der das Verfahren beendenden Entscheidung zu übersenden. Auf Wunsch sind der Mitgliedsgewerkschaft sämtliche Schriftsätze, gerichtliche Verfügungen und Entscheidungen zur Kenntnisnahme zu übersenden.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Die am 5. Mai 1972 in Kraft getretene Rahmenrechtsschutzordnung ist durch Beschluss des Bundeshauptvorstandes vom 10.11.1998 wie vorstehend abgeändert worden. Die Änderungen treten am 10.11.1998 in Kraft.
(2) Die Mitgliedsgewerkschaften im Sinne des § 4 Abs. 1 der DBB-Satzung passen ihre Rechtsschutzordnungen dieser Rahmenrechtsschutzordnung an. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der erste Zusammentritt des für die Anpassung zuständigen Organs der Mitgliedsgewerkschaft; die Rechtsschutzordnungen müssen jedoch spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Rahmenrechtsschutzordnung angepasst sein.
Im Einzelnen ist bei der Beantragung von Rechtsschutz folgendes Verfahren zu beachten:
Das Mitglied trägt dem Rechtsschutzbeauftragten sein Anliegen vor. Bei Anfragen an die Geschäftsstelle des Philologenverbandes Rheinland-Pfalz werden diese an den Rechtsschutzbeauftragten weitergeleitet.
Der Rechtsschutzbeauftragte stellt fest, ob es sich bei dem Anfragenden um ein Mitglied handelt, und versucht das Problem zu lösen.
Kann der Rechtsschutzbeauftragte dies nicht, prüft er, ob ein Rechtsschutzfall im Rahmen der oben aufgeführten Ordnungen vorliegt. In Fragen von weitreichender berufspolitischer Bedeutung muss er die Zustimmung des Landesvorsitzenden, gegebenenfalls auch des Bundesvorsitzenden einholen.
Wenn Rechtsschutz gewährt wird, teilt der Rechtsschutzbeauftragte dies dem Mitglied und dem Dienstleistungszentrum mit.
Das Mitglied kann sich daraufhin mit dem Dienstleistungszentrums (telefonisch, brieflich, persönlich) in Verbindung setzen und wird von einem der dortigen Juristen beraten und gegebenenfalls vor Gericht vertreten.
Bei Nutzung der Sprechstunde des Dienstleistungszentrum in der Geschäftsstelle des DBB in Mainz (jeweils 1. Donnerstag im Monat) muss zusätzlich ein Termin mit dieser Geschäftsstelle ausgemacht werden.
Grundsätzlich ist Folgendes zu beachten:
Das Mitglied darf sich nicht unmittelbar an das Dienstleistungszentrum wenden, da hier nicht über die Rechtsschutzgewährung entschieden wird und auch keine Überprüfung der Mitgliedschaft in einer DBB-Gewerkschaft stattfinden kann.
Das Mitglied selbst darf keinen Anwalt einschalten. Wenn die Entscheidung über die Gewährung von Rechtsschutz gefallen ist, erfolgt die Vertretung des Mitglieds durch die Anwälte des Dienstleistungszentrums.
Rechtsschutzbeauftragter des Philologenverbandes Rheinland-Pfalz:
Gerhard Peifer
Auf der Enkelwies 22b
55469 Simmern
Telefon: 06761/6741
Fax: 0721-151396787
E-Mail: gerhard.peifer(at)philologenverband.de
Geschäftsstelle des Philologenverbandes Rheinland-Pfalz:
Philologenverband Rheinland-Pfalz
Fritz-Kohl-Str. 13
55122 Mainz
Tel.: 06131/384310
Fax: 06131/371107
Info(at)Philologenverband.de
