Mainz, 25.08.2025 – In der aktuellen Debatte um die ministerielle Kommunikation zu unangekündigten Hausaufgabenüberprüfungen berichtete die Tageszeitung Die Rheinpfalz am 23.08.2025, das Ministerium dürfe hier die Hauptpersonalräte übergehen. Es habe sich „bei der Entscheidung Teubers de facto um einen ‚Erlass‘ gehandelt, der die Schulordnung konkretisiere“. Das Ministerium wird im Artikel wörtlich zitiert mit dem Satz: „Für diese Fälle ist kein förmliches Beteiligungsverfahren vorgesehen oder notwendig.“
Dies ist inhaltlich eindeutig falsch. Der Philologenverband Rheinland-Pfalz ist darüber hinaus aber besorgt über das Rechts- und Demokratieverständnis der Exekutive in Rheinland-Pfalz und mahnt, die Presseabteilung des Bildungsministerium möge in solch fundamental wichtigen juristischen Fragen, die den Kernbereich von Personalvertretungsrechten berühren, unbedingt auch die Rechtsabteilung des Ministeriums hinzuzuziehen. Die Vorstellungen der Presseabteilung sind beunruhigend, denn so wäre ja ein Durchregieren, wie es derzeit nicht einmal jenseits des Atlantiks möglich ist, hierzulande plötzlich legitim.
„Dem Ministerium scheint begrifflich einiges durcheinander geraten zu sein“, bewertet die Vorsitzende des Philologenverbandes Rheinland-Pfalz, Cornelia Schwartz, die Vorgänge. „Minister und Pressestelle müssen künftig zwischen den Begriffen Mitbestimmung und Beteiligung sauber unterscheiden. Das Landespersonalvertretungsgesetz in Rheinland-Pfalz kennt sechs verschiedene Formen der Beteiligung: Mitbestimmung (als höchste Form der Beteiligung), Mitwirkung, Erörterung, Anhörung, Teilnahme und Unterrichtung. Ein Vetorecht haben Personalvertretungen tatsächlich oft nicht, ein Recht auf Information, also Unterrichtung, aber immer und in allen Angelegenheiten.“
Der Philologenverband empfiehlt die Lektüre von § 69 Abs. 2 Landespersonalvertretungsgesetz:
„Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Personalvertretung rechtzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der Unterlagen von der Dienststellenleitung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat sich auf sämtliche Auswirkungen der von der Dienststelle erwogenen Maßnahmen auf die Beschäftigten zu erstrecken, insbesondere auf die Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen. Auf Verlangen hat die Dienststellenleitung die erwogene Maßnahme mit der Personalvertretung zu beraten.“
