Mit dem 01.01.2026 ist das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter“ (Aktivrentengesetz vom 22.12.2025 - BGBl. 2025 I Nr. 361) in Kraft getreten.
Der Gesetzgeber betrachtet sie als ein attraktives Element im Bereich des Hinzuverdienstes bei der Alterssicherung.
Im Kern bedeutet sie einen
- steuerfreien Hinzuverdienst
- bei einer Erwerbstätigkeit im Alter
- nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze des Rentenrechts
- in Höhe von monatlich 2.000 Euro (§ 3 Nr. 21 EStG – neu -).
Die Bezeichnung „Aktivrente“ ist irreführend, denn es handelt sich nicht um eine neue Rentenart, sondern um einen Steuerbonus.
Somit sind die Finanzämter und nicht die Deutsche Rentenversicherung Ansprechpartner bei Fragen.
Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte ist die neue Aktivrente uneingeschränkt nutzbar und sie ermöglicht neben der Rente einen steuerfreien Hinzuverdienst in einem Beschäftigungsverhältnis.
Gilt dies auch für Beamtinnen und Beamte im Ruhestand (Versorgungsempfänger)?
Auch diese Personengruppe kann hiervon profitieren, allerdings gilt es, in verschiedenen Schritten die Voraussetzungen und möglichen Auswirkungen zu prüfen.
1. Grundvoraussetzung
Die zugrundeliegende Beschäftigung findet nach Erreichen der jeweiligen rentenrechtlichen Regelaltersgrenze statt.
Achtung! Es handelt sich also nicht um das für beamtete Lehrkräfte geltende Ende des Schuljahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, sondern um die gesetzlichen Staffelungen des Rentenversicherungsrechts nach §§ 35, 235 SGB VI (z.B. Vollendung des 67. Lebensjahres ab Geburtsjahr 1964).
Es ist nicht notwendig, dass man eigene Rentenansprüche besitzt.
2. Weitere Voraussetzung
Es handelt sich um ein Beschäftigungsverhältnis, bei dem der Arbeitgeber für das Beschäftigungsentgelt aus nichtselbständiger Arbeit pflichtgemäße Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten hat.
Achtung: Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse („Minijobs“) sind hiervon nicht erfasst!
Speziell für Beamtinnen und Beamte führen die Voraussetzungen des Aktivrentengesetzes zu unterschiedlichen Konstellationen.
a) Gemäß der 2. Voraussetzung ist für Beamtinnen und Beamten bei einem Hinausschieben des Ruhestands auf Antrag nach § 38 LBG (und somit während der Langform der Altersteilzeit) keine Aktivrente möglich, denn hierbei besteht das Beamtenverhältnis fort.
b) Anders verhält es sich, wenn nach Ruhestandsbeginn z.B. über PES gearbeitet wird.
Hier entsteht nämlich ein nichtselbständiges Beschäftigungsverhältnis mit Arbeitgeberbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, somit ist die Aktivrente also möglich.
Beamtenrechtliche Hinzuverdienstgrenzen beachten!
Allerdings gilt für Beamtinnen und Beamte zusätzlich zu beachten, dass der Gesetzgeber im Ruhestand nach § 73 LBeamtVG recht komplexe Regelungen zu „Hinzuverdienstgrenzen“ festgeschrieben hat, bei deren Überschreiten eine Verminderung der Versorgungsbezüge erfolgt:
Ein Hinzuverdienst aus einem öffentlichen Beschäftigungsverhältnis (z.B. PES) und das Ruhegehalt dürfen in der Summe nicht die Höchstgrenze der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe aus dem aktiven Dienst (+ evtl. kinderbezogener Familienzuschlag) überschreiten.
Beispiel: Lehrkraft im Ruhestand (A14, ledig, 65 % erdienter Ruhegehaltssatz)
Höchstgrenze A14, Stufe 12 = 6.892,63 €
Erdientes Ruhegehalt: 6.892,63 € x 65 % = 4.480,21 €
Somit können maximal 2.412,42 € hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Kürzung der Pension kommt.
Bei einem nichtöffentlichen Beschäftigungsverhältnis, welches z. B. beim Unterrichten an einer kirchlichen Schule vorliegt, gilt diese Obergrenze bis zum Monatsende des vollendeten 67. Lebensjahres. Jenseits dieser Altersgrenze kann ohne weitere beamtenrechtliche Beschränkung hinzuverdient werden.
Der dbb beamtenbund und tarifunion hat über diese Information hinaus noch FAQ unter folgender Adresse auf seiner Homepage eingestellt:
https://www.dbb.de/artikel/aktivrente-und-einbeziehung-von-beamten.html
Seinen Mitgliedern bietet der Philologenverband insbesondere hinsichtlich der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze individuelle Beratung an!
(Robert Tophofen, Stellv. Landesvorsitzender, und Wolfgang Arneth, Referent für Beamtenrecht)
