Fortsetzung in der Entwicklung im Klageverfahren zur amtsangemessenen Besoldung - Keine Musterprozessvereinbarung mit dem Land für die Zeit ab 2017

BLICK 306

Foto: Wolfgang Arneth

Im vergangenen November wurde in einem Gelben Brief über den Entwicklungsstand bezüglich des Klageverfahrens zur amtsangemessenen Besoldung informiert.

Um mögliche Ansprüche auch für 2017 zu wahren, bestand die Möglichkeit, durch einen vom dbb rheinland-pfalz  zur Verfügung gestellten Musterantrag individuell die amtsangemessene Besoldung einzufordern.

Nach einem Gesprächstermin im Ministerium der Finanzen steht nun fest: Das Land ist für die Zeit ab 2017 nicht zum Abschluss einer Musterprozessvereinbarung bereit und lehnt in Sachen amtsangemessene Alimentation verfahrensvereinfachende bzw. auf Zeit spielende Lösungen im Gegensatz zu dem Verfahren 2012-2016 ab.  

Damit wird es für das Jahr 2017 und eventuell einzubeziehende Folgejahre 

• weder eine Fortschreibung der bisherigen Vereinbarung „Niemand muss einen Antrag stellen“ geben 

• noch eine Lösung, bei der das durch individuell gestellte Anträge auf amtsangemessene Alimentation ausgelöste Widerspruchsverfahren behördlich ruhend gestellt wird. 

Das Land wird gestellte Musteranträge direkt als Widerspruch auffassen. 

Antragsteller werden darauf einen ablehnenden Widerspruchsbescheid erhalten. 

Gegen diesen Bescheid kann dann individuell verwaltungsgerichtlich geklagt werden (ggf. mit Unterstützung einer vorhandenen privaten Berufsrechtsschutzversicherung).

Das Land geht hierbei so vor, wie es andere Bundesländer / der Bund auch machen: 

Es hält sich an das Verfahrensrecht, verzichtet auf eine entgegenkommende Ruhensregelung und zwingt Antragsteller in die Klage.  

Lohnt sich eine verwaltungsgerichtliche Klage im eigenen Einzelfall?

Erhält ein Antragsteller vom Land einen rechtsbehelfsbewehrten Widerspruchsbescheid, muss er selbst entscheiden, ob er innerhalb eines Monats ggf. Klage vor dem Verwaltungsgericht erhebt. 

Tut man dies, sollte betont werden, dass  

• die individuelle Bezügehöhe als verfassungswidrig zu niedrig bemessen angesehen wird, 

• zur Zeit ein Musterverfahren beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz anhängig ist sowie weitere alimentationsrechtliche Verfahren beim Bundesverfassungsgericht und

• dass mit Blick auf diese Verfahren darum gebeten wird, den Prozess in Erwartung hilfreicher Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich auszusetzen.

Taktisch gesehen soll damit das Gericht in die zumindest mögliche Lage versetzt werden, verfahrensökonomisch vorzugehen, wenn es das Land schon nicht tut. 

Ob die Gerichte dem folgen, kann nicht vorhergesagt werden.

Laut dbb sind die Erfolgschancen im Verfahren aus heutiger Sicht gering.

Der dbb rheinland-pfalz kann aufgrund des Massecharakters des Gesamtverfahrens aus Kapazitätsgründen faktisch leider keinen Individualrechtsschutz gewähren und wegen der Vielzahl der Fälle nicht im Einzelfall beraten oder berechnen, auch nicht über das dbb Dienstleistungszentrum.  Das gilt für Antrags- sowie für eventuelle Klageverfahren.  

Das Prozess- bzw. das Prozesskostenrisiko liegt bei den Antragstellern/Klägern selbst.

Die Gerichte gehen in der Regel von einem Standardstreitwert (€ 5.000,-) aus, der reine Gerichtsgebühren von rund € 450,- bedingt - ohne eventuelle Zusatzkosten. Die Gebühren werden mit Klageerhebung fällig.    

Der dbb hat gegen die Abkehr von der bisherigen Praxis argumentiert, allerdings ohne Erfolg. Das Land begründet seine Ablehnung mit der eigenen Überzeugung, die man bezüglich der Rechtmäßigkeit der gegenwärtigen Alimentation habe.  

Aus Gewerkschaftssicht freilich hätte dem Land eine weniger starre Haltung als Zeichen der Wertschätzung und der Fürsorge für das Personal sowie im Sinne einer weitgehend reibungslosen Klärung im Interesse aller Beteiligten gut zu Gesicht gestanden.