Neue Urteile zur Kostenerstattung bei Schulfahrten Philologenverband Rheinland-Pfalz fordert Rechtssicherheit und angemessene Kostenerstattung

BLICK 307

Foto: Robert Tophofen

Beim Thema Schulfahrten tut sich ein Morast aus Intransparenz und fehlender Rechtssicherheit auf. Eine der diversen Baustellen besteht in der Erstattung der Übernachtungskosten für die Lehrkräfte. Obwohl die Kolleginnen und Kollegen auf Klassenfahrten erstklassige Arbeit leisten, werden sie aber doch nur zweitklassig dafür entlohnt. Dabei bleibt in diesem Bericht der Skandal außen vor, dass teilzeitbeschäftigte Beamte für die viele Mehrarbeit bei Klassenfahrten nicht aufgestockt werden. 

[Übernachtungskostenerstattung von 18 € unzulässig]

Für Baden-Württemberg hat das Stuttgarter Verwaltungsgericht jetzt entschieden, dass die Erstattung von Übernachtungskosten für Lehrkräfte nach der Verwaltungsvorschrift „Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schulen“ aus dem Jahr 2002 in Höhe von pauschal 18 € pro Nacht zu gering sei (Aktenzeichen 1 K 6923/17). Die der klagenden Kollegin in Rechnung gestellten Kosten anlässlich einer Schulfahrt nach Prag beliefen sich auf 59,17 € je Übernachtung, sodass gerade einmal 30 % der tatsächlichen Kosten abgegolten worden wären. Das Gericht urteilte, dass die Praxis, bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen wie Klassen- oder Studienfahrten anstelle des Übernachtungsgeldes eine Aufwandsvergütung in Höhe von 18 € zu zahlen, nicht dem im Landesreisekostengesetz normierten Erfordernis, die Aufwandsvergütung entsprechend den notwendigen Mehrauslagen zu bemessen, genüge. Zudem wurde ein Verstoß gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgegrundsatz festgestellt. Die Klägerin könne demnach die beantragte Erstattung von weiteren Unterkunftskosten beanspruchen, wobei das Urteil ihr den vollen Betrag zugesprochen hat. Eine Berufung am Verwaltungsgerichtshof in Mannheim ist zugelassen worden.

[Zweierlei Maß bei der Erstattung von Dienstreisen]

Bundesweit hat es sich eingebürgert, zweierlei Maß anzulegen bei der Erstattung von Kosten für die Erledigung von Dienstpflichten. Im Mai 2017 sind die in Niedersachsen angesetzten 16,50 € vor Gericht als der Fürsorgepflicht zuwiderlaufend gekippt worden. In Rheinland-Pfalz sieht es nicht viel besser aus für Lehrkräfte. Laut § 8 Landesreisekostengesetz werden zwar „die vor Antritt der Dienstreise der Höhe nach anerkannten oder die entstandenen notwendigen Übernachtungskosten … erstattet“, aber in der Verwaltungsvorschrift „Reisekostenvergütung für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen aus Anlass von Schulfahrten“ vom 29.11.2013 heißt es unter Punkt 4: „Entstandene notwendige Übernachtungskosten werden bis zu 20 Euro je Übernachtung erstattet. Die ausdrücklich für Aufsichtsführende zur Verfügung gestellten Freiplätze sind in jedem Fall in Anspruch zu nehmen.“ Damit werden wir Lehrkräfte in Rheinland-Pfalz ebenfalls benachteiligt, insbesondere auch gegenüber anderen Landesbeamten. 

Das Bildungsministerium (BM) hält sich schön schadlos: Wir sollen möglichst Reisen buchen mit entsprechenden Freiplätzen, aber was tun wir, wenn wir etwa für eine Skifreizeit drei Begleiter brauchen bei nur zwei Freiplätzen? Zudem sollen wir am besten nur bei den wenigen Veranstaltern buchen, die alles anbieten inklusive des Einsammelns der Gelder von den Eltern; natürlich ist das hilfreich und mitunter im Alltag auch gar nicht anders zu machen angesichts der vielfältigen Aufgaben, die wir alle über den Unterricht hinaus noch versehen, aber was ist mit den Kolleginnen und Kollegen, die mit viel Herzblut individuelle Fahrten zusammenstellen, um den Kindern Einblicke in die Welt zu bieten, die sie per Reise ‚von der Stange’ so nicht hätten? Diese engagierten Kolleginnen und Kollegen lässt das BM im Regen stehen.

[Lehrkräfte brauchen Rechtssicherheit und praxistaugliche Regelungen]

Was wir als Verband fordern, ist Rechtssicherheit sowie Abläufe und Handhabungen, die im Alltag auch machbar und nicht unnötig zeitraubend sind. Das fängt an bei der Genehmigung, zieht sich über den Umgang mit den Geldern bis hin zu einer klaren rechtlichen Rückendeckung für die Kolleginnen und Kollegen, denn wo Menschen zusammenkommen, kann immer mal was schief gehen, und das darf nicht zu Lasten der Lehrkräfte sein. Außerdem fordern wir die Abschaffung der Ungleichheit bei der Erstattung von Dienstreisen zwischen Lehrkräften und sonstigen Landesbeamten. 

Um es klar herauszustellen: Schulfahrten erfüllen einen bedeutsamen pädagogischen Auftrag, und nicht erst seit Goethe wissen wir, dass Reisen bildet. Die Kolleginnen und Kollegen stecken viel Herzblut und Zeit in die Planung und Durchführung, aber bei aller Liebe: Schulfahrten sind Dienstreisen und Dienstreisen zahlt der Dienstherr – nicht wir!