Neues aus den IGSen - Versetzungsmöglichkeiten für Förderschullehrkräfte

BLICK 273

Mit Beginn des neuen Schuljahres können Förderschullehrkräfte an Gesamtschulen, die als Schwerpunktschule fungieren, versetzt werden. Bisher sind diese Lehrkräfte lediglich von ihrer Stammschule zu der Einsatzschule abgeordnet. Solche Abordnungen, auch wenn sie immer wieder zeitlich befristet sind, münden in der Praxis nicht selten in eine langjährige Tätigkeit an ein und derselben Schwerpunktschule.

Unter folgenden Voraussetzungen kann nunmehr ab dem 1. August 2015 eine Versetzung erfolgen:

1. Freiwilligkeit: Die Versetzung erfolgt nur, wenn die Förderschullehrkraft dies zuvor beantragt hat.

2. Bedarf: Die Schulbehörde prüft, ob an der betreffenden Schwerpunktschule ein dauerhafter Bedarf an Förderschullehrkräften besteht.

3. Berufspraxis: Die Förderschullehrkraft muss bereits drei Jahre an einer Schwerpunktschule tätig gewesen sein, bevor eine Versetzung erfolgen kann. Die Versetzung kann jedoch gemäß Antrag an eine andere als die derzeitige Schwerpunktschule erfolgen.

4. Zustimmung: Die Schulleitungen der abgebenden Stammschule (Förderschule) und der aufnehmenden Zielschule (Schwerpunktschule) müssen mit der Versetzung einverstanden sein.

Für eine zum kommenden Schuljahr angestrebte Versetzung gilt der 1. Februar 2015 als spätester Antragstermin.

Öffnung von Funktionsstellen an den IGS für alle Lehrämter

Das Ministerium plant im Zuge einer Landesbesoldungsnovelle die Besetzung von Funktions- und Schulleitungsstellen – bis auf wenige Ausnahmen - nicht mehr an bestimmte Lehrämter zu koppeln. Damit können sich künftig auch Realschul- und Hauptschullehrkräfte für die Organisationsleitung bewerben, den gymnasialen Lehrkräften stehen dann auch die Stufenleitungen offen. Mit der neu geschaffenen Versetzungsmöglichkeit für Förderschullehrkräfte werden diese sich künftig auch für die genannten Stellen, mit Ausnahme der Position eines Direktors an einer IGS als Schwerpunktschule, bewerben können. Die Regelung, dass entweder der Direktor oder dessen Stellvertreter Inhaber des gymnasialen Lehramtes sein muss, bleibt bestehen.