Zum BGH-Urteil: Erste Hilfe an Schulen

Am 4. April 2019 wurde vor dem Bundesgerichtshof ein Fall zu Erster Hilfe an Schulen wieder aufgerollt, der bereits durch zwei Vorinstanzen gegangen war und den er nun an das Berufungsgericht zurücküberwiesen hat (BGH-Urteil vom 4. April 2019 - III ZR 35/18). Dabei ging es um die Frage nach Schadensersatz für einen Schüler, der während der Aufwärmphase im Sportunterricht zusammengebrochen und erst durch den eintreffenden Notarzt und nicht durch die Sportlehrkraft reanimiert worden war. Der Vater des Schülers klagte für seinen Sohn, der einen bleibenden Hirnschaden davongetragen hat und zu 100 % schwerbehindert ist.

 

Das BGH-Urteil sieht Sportlehrkräfte deutlich stärker in der Verantwortung als gewöhnliche Ersthelfer: Ihnen „oblag die Amtspflicht, etwa erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen“, so die Pressestelle des BGH in ihrer Mitteilung 42/2019, und daher sei eine aktuelle Ausbildung in Erste Hilfe bei Sportlehrkräften notwendig. Im Gegensatz zu gewöhnlichen Ersthelfern gehöre „die Abwehr von Gesundheitsschäden der Schüler“ zu den „öffentlich-rechtlichen Pflichten“ einer Sportlehrkraft.

 

Der Philologenverband Rheinland-Pfalz fordert in diesem Zusammenhang Folgendes:

 

  • Es ist unbedingt notwendig, dass lebensrettende Maßnahmen an Schulen ganz generell kompetent eingeleitet und durchgeführt werden können. Schließlich ist ein Notfall (ob durch Unfall, Krankheit oder plötzliche Funktionsstörungen) nicht auf den Sportunterricht begrenzt, sondern kann auch in sonstigen Unterrichtsstunden, in Pausen oder auf Wandertagen und Exkursionen eintreten.
     
  • Der Philologenverband sieht hier das Land Rheinland-Pfalz in der Pflicht, Erste-Hilfe-Fortbildungen im regelmäßigen Rhythmus anzubieten – zum Wohl der Schülerinnen und Schüler, aber auch zum Schutz der Lehrkräfte. Selbstverständlich muss der Dienstherr hierfür auch zeitliche und finanzielle Ressourcen für die Fortbildungen zur Verfügung stellen. In diesem Kontext erneuert der Philologenverband seine Forderung an das Land, die bestehenden Schulsanitätsdienste stärker zu unterstützen und eine hinreichende Anzahl von Schulkrankenschwestern einzustellen.
     
  • Das Land muss allen seinen Lehrkräften, auch den Lehrkräften in der Ausbildung (ob im Praktikum oder im Referendariat), die Erste-Hilfe-Ausbildung nicht nur anbieten, sondern auch bezahlen. Derzeit tragen angehende Lehrkräfte, obwohl sie im Referendariat von Anfang an eigenverantwortlich ohne eine weitere professionelle Begleitung unterrichten und auch Wandertage durchführen, die Kosten für eine Teilnahme an der Erste-Hilfe-Fortbildung von ihrem Ausbildungsgehalt selbst. Der Dienstherr muss hier endlich seiner Pflicht nachkommen und die Kosten übernehmen!