Herzlich willkommen auf der Seite für Gleichstellung

Der Philologenverband Rheinland-Pfalz setzt sich ein für die Interessen der Gymnasiallehrerinnen und –lehrer. Wie in anderen Bereichen der Arbeitnehmervertretung gibt es auch innerhalb des Philologenverbandes Rheinland-Pfalz eine Vertretung für Fraueninteressen und Gleichstellung.  Die Beauftragte für Fraueninteressen und Gleichstellung im rheinland-pfälzischen Philologenverband arbeitet mit anderen Vertreterinnen zusammen, um so eine optimale Beratung der Mitglieder zu gewährleisten.

Stillen im Schuldienst

Neuer Flyer informiert über aktuelle Regelungen
„Stillen ist gesund und kann nicht warten.“ so sagt eine Empfehlung der nationalen Stillkommission. Dieser Empfehlung folgen auch viele Mütter, die im Schuldienst arbeiten. Um ihnen nach einer Geburt, die Rückkehr in den Lehrberuf zu erleichtern, gibt es klare Regelungen zum Thema „Stillen“, über die der neue Flyer informiert. Bei Interesse kann der Flyer in der Geschäftsstelle bestellt werden:
www.philologenverband.de Stichwort: Flyer „Stillen im Schuldienst“
Sollten sich dennoch Schwierigkeiten oder Fragen in Bezug auf den Wiedereinstieg in den Beruf stellen, so können Sie mich gerne kontaktieren:
Kristina Friebis-Kau
phv.gleichstellung@gmail.com

Fraueninteressen und Gleichstellung

Wie in anderen Bereichen der Arbeitnehmervertretung gibt es auch innerhalb des Philologenverbandes Rheinland-Pfalz eine Vertretung für Fraueninteressen und Gleichstellung. Sehr wichtig ist nach wie vor die politische Interessenvertretung; hier spielt die Zusammenarbeit mit den Personalräten und den Gleichstellungsbeauftragten verschiedener Instanzen eine große Rolle. Die Beauftragte für Fraueninteressen und Gleichstellung im rheinland-pfälzischen Philologenverband arbeitet mit anderen Vertreterinnen zusammen, um so eine optimale Beratung der Mitglieder zu gewährleisten. Als Beauftragte für Fraueninteressen und Gleichstellung in Rheinland-Pfalz arbeite ich auf Bundesebene länderübergreifend mit den Frauenvertreterinnen der übrigen Bundesländer zusammen in der Arbeitsgemeinschaft „Frauen“ im Bundesverband des Deutschen Philologenverbandes (DPhV). Der rheinland-pfälzische Philologenverband ist außerdem zusammen mit anderen Verbänden im Dachverband des Deutschen Beamtenbundes (dbb) organisiert, und auch dort gibt es einen Frauenausschuss, in dem ich als Vertreterin des Philologenverbandes mitwirke. Diese Vernetzung in der AG „Frauen im DPhV“ und im Frauenausschuss des dbb bringt Frauenarbeit voran.

Neben der politischen Arbeit sehe ich ein weiteres Aufgabenfeld der Vertretung für Fraueninteressen und Gleichstellung in der Beratung der Mitglieder des Philologenverbandes. Dieses Aufgabenfeld deckt zwei Bereiche ab. Zum einen soll über die Rahmenbedingungen in Bezug auf Mutterschutz und Elterngeld/ Elternzeitinformiert werden. Die Weitergabe von Informationen in diesem Bereich sehe ich als eine wichtige Hilfe bei der grundsätzlichen Entscheidung für Teilzeit oder Vollzeit bzw. bei der Überlegung, das Stundendeputat angemessen zu reduzieren. Interessant sind diese Überlegungen für eine immer größer werdende Gruppe von Kolleginnen und Kollegen, die sich der Kindererziehung oder auch der Pflege naher Angehöriger widmen wollen.

Zum anderen soll, zusätzlich zur Information über die Rahmenbedingungen, Beratung angeboten werden, die dabei helfen kann, berufliche und außerberufliche Herausforderungen zu meistern. Der Philologenverband kann Kolleginnen und Kollegen durch Fortbildungen und individuelle Beratungsangebote im Berufsalltag zur Seite stehen.

Die Gleichstellungsbeauftragte informiert:

Die dienstrechtlichen Vorschriften wurden in Bezug auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung geändert und im Landesbeamtengesetz neu geregelt. Die Änderungen beziehen sich u. a. auf die §§ 75 und 78; der § 76a (LBG) wurde neu aufgenommen.

Die Änderungen im Überblick:

- Auf der Grundlage des § 76a, LBG, kann Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung beantragt werden, wenn pflegebedürftige oder schwerstkranke Kinder oder Angehörige gepflegt, betreut oder begleitet werden müssen.

- Eine Antragsstellung ist ganzjährig möglich und an keine Frist gebunden.

- Für den Antrag müssen die aktualisierten Antragsformulare verwendet werden – diese können auf der Homepage der ADD Trier abgerufen werden.

Neue Flyer in der Geschäftsstelle erhältlich

September 2018

Änderungen bei Elternzeit, Stand: 2016

Die Modalitäten bezüglich des Anspruches auf Elternzeit haben sich mit der Neufassung der Urlaubsverordnung für Lehrkräfte geändert. Grundlage ist das Bundeselterngeld- und Bundeselternzeitgesetz.

Es geht um den Anspruch auf Elternzeit für Kinder, die ab dem 1. Juli 2016 geboren wurden bzw. um Kinder, die mit dem Ziel der Adoption aufgenommen wurden.

Das Wesentliche kurzgefasst:

  • die Änderungen beziehen sich auf die §§ 19 bis 19f der Urlaubsverordnung für Lehrkräfte an Gymnasien in Rheinland-Pfalz,
  • jedem Elternteil stehen drei Zeitabschnitte zu;  ein Anteil der Elternzeit (von bis zu 24 Monaten) kann zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beansprucht werden. Mit Zustimmung des Dienstherrn kann die Verteilung der Elternzeit auf weitere Zeitabschnitte erfolgen,
  • bei mehreren Kindern gilt der Anspruch für jedes Kind,
  • der Antrag von Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes muss spätestens 7 Wochen vor Beginn gestellt werden, bei Antrag auf Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes muss der Antrag bis spätestens 13 Wochen vor Beginn gestellt werden,
  • wird Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beantragt, muss auch angegeben werden, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen wird,
  • die Elternzeit kann anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden gemeinsam in Anspruch genommen werden.

Informationen zu Familienleistungen

Das Bundesfamilienministerium stellt ein digitales Informationstool für Familien und werdende Familien zur Verfügung. Mithilfe des Tools können sich Familien über Familienleistungen, Unterstützungsangebote und wie sie beantragt werden können, informieren.

Bitte nutzen Sie den folgenden Link, um zu dem Infotool zu gelangen:
www.infotool-familie.de

Interessante Links

Weitere Infos zur Pflege naher Angehöriger (Stand: Mai 2015)

Ab sofort Sonderurlaub bei Akutpflege auch für Beamtinnen und Beamte

Einen ersten Teilerfolg bei den Regelungen zur Pflegezeit können die Mitgliedsverbände des dbb verbuchen: Nach dem neuen Pflege- und Familienpflegezeitgesetz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll es nun eine wirkungsgleiche Übertragung der Bedingungen auf Beamtinnen und Beamte geben. Eine entsprechende Änderung der Urlaubsverordnung ist beabsichtigt - schon jetzt aber gilt die folgende Vorgriffsregelung:

Beamtinnen und Beamte erhalten bei Eintritt einer akuten Pflegesituation 9 Tage Sonderurlaub bei vollen Bezügen. Eine entsprechende Regelung gibt es bereits seit einigen Monaten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich im Falle einer Akutpflege für 10 Tage beurlauben lassen können. Während dieser 10 Tage können sie Pflegeunterstützungsgeld beziehen, das sich auf 90 % des ausfallenden Arbeitsentgelts beläuft.

Sinn der Regelungen ist es, Zeiten einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung aufzufangen, die aufgrund einer akuten Pflegesituation eintritt. Beschäftigte haben während der 9 bis 10 Tage Gelegenheit, die Versorgung der pflegebedürftigen Person in dieser Übergangszeit sicherzustellen und die weitere Pflege zu organisieren. Der Sonderurlaub steht den Beschäftigten einmalig für jede nahe Angehörige und jeden nahen Angehörigen zu; über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit des Sonderurlaubs ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Nähere Informationen, u. a. auch darüber, wer zum Personenkreis der nahen Angehörigen zählt, finden Sie im Blick Nr. 275 vom April 2015.

Vortrag "Informationen rund um Elterngeld, Elternzeit und Mutterschutz"

An Ihrer Schule bzw. an den Schulen Ihrer Stadt besteht ein großer Beratungsbedarf zu den Themen Elterngeld, Elternzeit und Mutterschutz? Setzen Sie sich mit mir in Verbindung, um einen Vortragstermin für Ihre Schule (Ihre Region) zu finden (Kontaktformular links oben).

Der Philologenverband bietet Ihnen die Möglichkeit zu einem ausführlichen Vortrag mit den für Sie relevanten Informationen. Selbstverständlich haben Sie auch die Gelegenheit, Fragen zu stellen. Als Referentin für Gleichstellung im Philologenverband gebe ich Ihnen Hinweise, Tipps und Antworten u.a. auf folgende Fragen:

  • Welche Rechtsgrundlagen gelten für Kolleginnen und Kollegen mit Beamten- bzw. Angestelltenstatus?
  • Was ist der Unterschied zwischen „normaler“ Teilzeit und Teilzeit in Elternzeit?
  • Welche Besonderheiten gibt es bei den Mutterschutzbestimmungen?
  • Wie berechnet sich das Elterngeld?

Die Veranstaltung ist kostenlos. Fahrtkosten können nicht erstattet werden.

Informationen zu Mutterschutz und Elterngeld/Elternzeit

Schwangerschaft: Gefährdungsbeurteilung und Beschäftigungsverbot

Im Oktober 2018 hat die ADD die Schulen über die Handhabung von Beschäftigungsverboten bei Schwangeren informiert. Unterschieden wird zwischen einem individuellen und dem generellen Beschäftigungsverbot.

Das individuelle Beschäftigungsverbot kann der behandelnde Arzt der Schwangeren auf der Grundlage seiner ärztlichen Einschätzung aussprechen, wenn medizinische Gründe die berufliche Tätigkeit ausschließen. Ein ärztliches Attest ist unbedingt erforderlich. Die ADD erhält eine Kopie des Attestes über den Dienstweg.

Das generelle Beschäftigungsverbot ist auf den Arbeitsplatz der Schwangeren an der Schule bezogen. Es wird durch den Dienstherrn, Schulleitung bzw. ADD, ausgesprochen.

Sobald eine werdende Mutter die Schulleitung über ihre Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt hat, ist der Schulleiter bzw. die Schulleiterin verpflichtet, eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Sie dient dem Schutz von Mutter und Kind.

Mit der Gefährdungsbeurteilung werden eventuelle Risiken für die Gesundheit von Mutter und Kind, z. B. fehlende oder unzureichende Immunität, mithilfe eines umfangreichen Fragebogens in Zusammenarbeit mit dem Institut für Lehrergesundheit ermittelt.

Weist die Gefährdungsbeurteilung ein Gefährdungspotential aus, erfolgt in Absprache mit der ADD eine Prüfung, ob der Arbeitsplatz der Schwangeren umgestaltet oder die Schwangere an der Schule anderweitig eingesetzt werden kann.

Wenn trotz aller Maßnahmen eine Gefährdung nicht auszuschließen ist, muss ein generelles, befristetes oder unbefristetes, Beschäftigungsverbot bzw. teilweises Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Dies erfolgt über den Dienstweg mit einem entsprechenden Vordruck. Die werdende Mutter erhält das Original. Jeweils eine Kopie wird an die ADD und das IFL weitergeleitet. Eine Kopie kommt zu den Teilakten der Schule, bei Lehrkräften im Beschäftigungsverhältnis erhält das Landesamt für Finanzen ebenfalls eine Kopie.

Bei detaillierteren Rückfragen können Sie sich selbstverständlich gerne per E-Mail an mich wenden (Kontaktinformationen rechts oben).

Übersicht zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten

Vortrag "Vollzeit - Teilzeit: Möglichkeiten und Grenzen der Entlastung"

Erste rechtliche Informationen dazu finden Sie in der VV "Umfang der dienstlichen Verpflichtungen von Teilzeitlehrkräften".

Gerne besuche ich auch Ihre Schule für einen Vortrag zu diesem Thema. Schreiben Sie mir dazu einfach eine E-Mail (Kontaktinformationen rechts oben).

Interessante Fortbildungen (nicht nur für Eltern)

Oft sehen sich berufstätige Eltern oder pflegende Angehörige ganz besonderen Herausforderungen gegenüber: Wie bringt man Familie und Beruf unter einen Hut? Da kann es hilfreich sein, sich durch ein spezielles Fortbildungsangebot weiterbilden und dadurch entlasten zu lassen.

Unter der Überschrift "Kompetenzen entfalten" finden Sie auf der Seite der Heraeus Bildungsstiftung erstklassige Fortbildungen, die Ihnen das Leben erleichtern können. In der Vergangenheit war die Heraeus Bildungsstiftung auch Kooperationspartner des DPhV.

Link: http://www.heraeus-bildungsstiftung.de/home/die-seminare/anmeldung.html