Herzlich willkommen auf der Seite für Frauen, Familie und Gleichstellung

Der Philologenverband Rheinland-Pfalz setzt sich ein für die Interessen der Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer. Wie in anderen Bereichen der Arbeitnehmervertretung gibt es auch innerhalb des Philologenverbandes Rheinland-Pfalz ein Ressort für Frauen, Familie und Gleichstellung.  Die Beauftragte für Frauen, Familie und Gleichstellung im rheinland-pfälzischen Philologenverband arbeitet mit anderen Vertreterinnen zusammen, um so eine optimale Beratung der Mitglieder zu gewährleisten.

Frauen, Familie und Gleichstellung

Wie in anderen Bereichen der Arbeitnehmervertretung gibt es auch innerhalb des Philologenverbandes Rheinland-Pfalz ein Ressort für Frauen, Familie und Gleichstellung. Sehr wichtig ist nach wie vor die politische Interessenvertretung; hier spielt die Zusammenarbeit mit den Personalräten und den Gleichstellungsbeauftragten verschiedener Instanzen eine große Rolle. Die Beauftragte für Frauen, Familie und Gleichstellung im rheinland-pfälzischen Philologenverband arbeitet mit anderen Vertreterinnen zusammen, um so eine optimale Beratung der Mitglieder zu gewährleisten. Als Beauftragte für Frauen, Familie und Gleichstellung in Rheinland-Pfalz arbeitet man auf Bundesebene länderübergreifend mit den Ressortleiterinnen der übrigen Bundesländer zusammen in der Arbeitsgemeinschaft „Frauen“ im Bundesverband des Deutschen Philologenverbandes (DPhV). Der rheinland-pfälzische Philologenverband ist außerdem zusammen mit anderen Verbänden im Dachverband des Deutschen Beamtenbundes (dbb) organisiert, und auch dort gibt es einen Frauenausschuss, in dem man als Vertreterin des Philologenverbandes mitwirkt. Diese Vernetzung in der AG „Frauen im DPhV“ und im Frauenausschuss des dbb bringt Frauenarbeit voran.

Neben der politischen Arbeit besteht ein weiteres Aufgabenfeld der Vertretung für Familien- sowie Fraueninteressen und Gleichstellung in der Beratung der Mitglieder des Philologenverbandes. Dieses Aufgabenfeld deckt verschiedene Bereiche ab. Zum einen soll über die Rahmenbedingungen in Bezug auf Mutterschutz und Elternzeit/Elterngeld informiert werden. Auch die Weitergabe von Informationen zu den Aspekten Berufs-Wiedereinstieg, Teilzeittätigkeit im Sinne der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Möglichkeiten zur Entlastung in einer Pflegesituation gehören zu dem Tätigkeitsfeld.  Interessant sind diese Aspekte für eine immer größer werdende Gruppe von Kolleginnen und Kollegen, die sich der Kindererziehung oder auch der Pflege naher Angehöriger widmen wollen.

 

Aktuelle Änderungen in Bezug auf Elternzeit/Elterngeld:

Die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, wird für Paare und Alleinerziehende für Geburten ab dem 1. April 2024 auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und für Geburten ab dem 1. April 2025 auf 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen festgelegt.

Für Geburten ab 1. September 2021 bis einschließlich 31. März 2024 gilt die Einkommensgrenze von 300.000 Euro für Paare und 250.000 Euro für Alleinerziehende. Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes.

Darüber hinaus wird die Möglichkeit für Eltern, das Basiselterngeld parallel zu beziehen, für Geburten ab dem 1. April 2024 neugestaltet.

Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist grundsätzlich nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich.

Eltern von Frühchen, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren werden, Eltern von Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen sowie Eltern von neugeborenen Kindern mit Behinderung und Geschwisterkindern mit Behinderung, für die sie den Geschwisterbonus erhalten, können weiter unverändert nach Bedarf, insbesondere für mehr als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.

Quelle und weitere Informationen: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/neuregelungen-beim-elterngeld-fuer-geburten-ab-1-april-2024-228588 (Stand 11/2024)

 

Aktuelle Änderung in Bezug auf das Mutterschutzgesetz (nach Fehlgeburten):

 (…) (5) Bei einer Fehlgeburt darf der Arbeitgeber eine Frau nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt, 

1.

bis zum Ablauf von zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche oder

2.

bis zum Ablauf von sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche oder

3.

bis zum Ablauf von acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche.

Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht. (…)

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/BJNR122810017.html (Stand 08/2025)

 

Aktuelle Änderung mit Blick auf Teilzeit in Elternzeit (§ 19 a Absatz 3 UrlVO)

Während einer Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 32 Stunden im Durchschnitt eines Monats zu bewilligen, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Bei der Umrechnung dieser Wochenstundenzahl (4/5 des Vollzeitäquivalents) auf Lehrerwochenstunden bedeutet dies für gymnasiale Lehrkräfte bis zu 19 WSt. Für die vor dem 1. September 2021 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist Paragraph 19 a Absatz 3 der Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S.125), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2021 (GVBl. S. 237), weiter anzuwenden. Bei diesen ist eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit lediglich im Umfang von bis zu 30 Stunden (d.h. 18 LWS) wöchentlich zulässig.

Quelle: https://mdi.rlp.de/fileadmin/03/Themen/Buerger_und_Staat/Dokumente/Informationsblatt_zu_Teilzeitbeschaeftigung_und_Beurlaubung.pdf

(Stand : August 2025)

 

Unterstützungsmöglichkeit in einer Pflegesituation:

- Auf der Grundlage des § 76a, Landesbeamtengesetz (LBG), kann Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung beantragt werden, wenn pflegebedürftige oder schwerstkranke Kinder oder Angehörige gepflegt, betreut oder begleitet werden müssen.

- Eine Antragsstellung ist ganzjährig möglich und an keine Frist gebunden.

- Für den Antrag müssen die aktuellen Antragsformulare verwendet werden – diese können auf der Homepage der ADD Trier abgerufen werden:

https://add.rlp.de/fileadmin/add/Abteilung_3/Formulare_Downloads_Lehrkraefte/ADD004_-_Antrag_auf_Teilzeit_und_Beurlaubung_zur_Pflege_Betreuung_eines_Kindes_oder_Angehoerigen_-_2024-06-18.pdf

 

Auftreten einer akuten Pflegesituation naher Angehöriger: Sonderurlaub bei Akutpflege für Beamtinnen und Beamte

Beamtinnen und Beamte erhalten bei Eintritt einer akuten Pflegesituation 9 Tage Sonderurlaub bei vollen Bezügen. Eine entsprechende Regelung gibt es auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich im Falle einer Akutpflege für 10 Tage beurlauben lassen können. Während dieser 10 Tage können sie Pflegeunterstützungsgeld beziehen, das sich auf 90 % des ausfallenden Arbeitsentgelts beläuft.

Sinn der Regelungen ist es, Zeiten einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung aufzufangen, die aufgrund einer akuten Pflegesituation eintritt. Beschäftigte haben während der 9 bis 10 Tage Gelegenheit, die Versorgung der pflegebedürftigen Person in dieser Übergangszeit sicherzustellen und die weitere Pflege zu organisieren. Der Sonderurlaub steht den Beschäftigten einmalig für jede nahe Angehörige und jeden nahen Angehörigen zu; über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit des Sonderurlaubs ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Hilfreicher Flyer des dbb:  https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2023/230208_Beamte_Pflege_naher_Angehoeriger.pdf

 

Nützliche Links und Hinweise für (zukünftige) Familien:

Das Bundesfamilienministerium stellt ein digitales Informationstool für Familien und werdende Familien zur Verfügung. Mithilfe des Tools können sich Familien über Familienleistungen, Unterstützungsangebote und wie sie beantragt werden können, informieren: www.infotool-familie.de

Stand: August 2025

 

  • Antragsformulare/Informationsblätter

 

    • ... für angestellte Lehrkräfte: 
      • BEEG 
      • Download oder Bestellung der Broschüre Elterngeld/ Elternzeit:

https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/service/publikationen/elterngeld-und-elternzeit--185102

(Sehr gut geeignet für eine erste Orientierung, berücksichtigt allerdings nur das BEEG, nicht die für rheinland-pfälzische Beamtinnen und Beamte geltenden Landesverordnungen wie UrlVO und MuSchVO)

 

  • Informationen zu Elterngeld/Elternzeit

Elternzeit:

  • Regelung der Elternzeit über die Urlaubsverordnung für rheinland-pfälzische Beamtinnen und Beamte und das BEEG (Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst-/ Anwärterbezüge)
  • Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes

Elternzeit/ Aufteilung - Zeitabschnitte (Geburten ab dem 1.7.2016)

  • Jedem Elternteil stehen 3 Zeitabschnitte zu – unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der andere Elternteil seinen Anspruch nutzt. Die alleinige Inanspruchnahme des Gesamtkontingents der Zeitabschnitte ist nicht möglich!
  • Ein Anteil (von bis zu 24 Monaten) kann zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beansprucht werden. Mit Zustimmung des Dienstherrn kann die Verteilung der Elternzeit auf weitere Zeitabschnitte erfolgen.
  • Bei mehreren Kindern gilt der Anspruch für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden bzw. bei Mehrlingsgeburten identisch sind.

Antrag auf Elternzeit:

  • Der Antrag muss schriftlich spätestens 7 Wochen (bei Inanspruchnahme der Elternzeit bis zum 3. Lebensjahr) bzw. 13 Wochen (bei Inanspruchnahme der Elternzeit zwischen dem 3. und vollendeten 8. Lebensjahr) vor Antritt über den Dienstweg gestellt werden.
  • bei Antrag auf Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes: Angabe, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll
  • bei Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist: Festlegung der Elternzeit muss nur bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes erfolgen
  • bei Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr bedarf es keiner Festlegung eines Zweijahreszeitraums
  • Angabe bei Antragsstellung, ob und in welchem Umfang Teilzeit in Elternzeit beansprucht werden soll
  • Bei Lehrkräften: Schulferien dürfen bei Unterbrechung der Elternzeit und bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit nicht ausgespart werden.
  • Diese Regelung gilt nicht, wenn die Elternzeit nur solange genommen wird, wie es der maximalen Bezugszeit des Elterngeldes entspricht, oder die Elternzeit genau 3 Jahre genommen wird. In diesen Fällen ist in der Regel eine taggenaue Rückkehr möglich.

 

Teilzeit in Elternzeit:

  • Flexible Antragsstellung (nicht nur 1.2/ 1.8)
  • Eine Teilzeitbeschäftigung ist bis maximal 19 Stunden/Woche möglich – sofern keine dienstlichen Belange dem entgegenstehen.
  • Bei Antragsstellung muss bereits angegeben werden, in welchem Umfang Teilzeit in Elternzeit geleistet werden soll (max. 19 WStdn).
  • Die Verringerung/ Reduzierung, vorzeitige Beendigung erfordert die Zustimmung der Schulleitung und der ADD; in der Regel ist die nachträgliche Aufstockung nicht möglich.
  • Vorzeitiges Beenden der Elternzeit bei Inanspruchnahme von Mutterschutzfrist bei Geburt eines weiteren Kindes (ohne Zustimmung des Dienstherrn möglich – aber rechtzeitige Information unbedingt erforderlich)
  • Eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit wird nicht auf die Höchstdauer der Teilzeitbeschäftigung nach §75 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. §78 Satz 1 LBG angerechnet.

 

Beihilfe:

Anspruch auf Beihilfe während der Elternzeit bleibt bestehen (Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz)

Erfahrungsstufe/ Besoldung:

Elternzeit hat keine Auswirkung auf den Aufstieg in die nächste Erfahrungsstufe der Besoldung bzw. bewirkt keine Verzögerung.

 

Elterngeld:

Berechtigung

  • Wohnsitz in Deutschland
  • Das Kind lebt im Haushalt des Antragsstellers.
  • Der Antragsteller betreut/ erzieht das Kind selbst.
  • Der Antragsteller übt keine oder keine volle (max. 32 WSt.= ¾ Stelle) Erwerbstätigkeit aus.

Bemessungszeitraum/ -grundlage:

nichtselbständiges Durchschnittseinkommen des Elternteils, das die Elternzeit nimmt, in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes (ausgenommen: Elterngeldmonate, Mutterschaftszeiten, FSD/J)

Basiselterngeld:

  • Erhalt vom Tag der Geburt an
  • bis zum vollendeten 12. Lebensmonat (nur 1 Elternteil) / Zeit der Mutterschutzfrist nach der Geburt wird mitgezählt und ein dann erzieltes Einkommen gegengerechnet
  • bzw. bis zum vollendeten 14. Lebensmonat (beide Elternteile / ein Elternteil max. 12 Monate/mind. 2 Monate, auch gleichzeitig = „Partnermonat“) bei Unterbrechung/ Einschränkung der Erwerbstätigkeit beider Eltern
  • Bezug von Elterngeld für max. 14 Monate gilt auch für Alleinerziehende bzw. bei schwerer Erkrankung / Schwerbehinderung eines Elternteils, das Betreuung des Kindes deshalb nicht leisten kann

Höhe Elterngeld:

  • Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach den durchschnittlichen Einkünften in den 12 Monaten vor dem Geburtsmonat des Kindes. (Zugrunde gelegt wird das Einkommen desjenigen Elternteils, das die Elternzeit nimmt – nicht das Familieneinkommen):
  • bei Nettobezügen bis zu 1200€: 67 % davon als Elterngeld, bei höheren Bezügen: 65%
  • mindestens 300€ und höchstens 1800€ (erreicht bei Nettoeinkünften von 2770€)
  • Einkünfte während des Anspruchs auf Elterngeld – auch Mutterschaftsgeld – werden auf das Elterngeld angerechnet.
  • Gleiches gilt für die Bezüge von Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit (Bemessungsgrundlage: Differenz zwischen TZ-Bezügen und vorherigen Bezügen, wobei diese bis max. 2770€ berücksichtigt werden: 2400€ reg., 1000€ als TZ in EZ: Differenz 1400€, davon 65% = 910€ Elterngeld.
  • Ohne TZ in EZ: 65% von 2400: 1560€!)

Ø   Monate, in denen für ein älteres Kind Elterngeld bezogen wird, werden bei der Einkommensermittlung nicht mitgezählt. 

  • bei Mehrlingsgeburten: Erhöhung des Basis-Elterngeldes um je 300€ bzw. um je 150€ bei ElterngeldPlus für das zweite und jedes weitere Kind bei Mehrlingsgeburten. 
  • Geschwisterbonus: Bei kurzer Geburtenfolge (bei Geburt des Kindes lebt / leben noch ein weiteres Kind unter 3 Jahren oder zwei Kinder unter 6 Jahren im Haushalt) erhöht sich das Elterngeld um 10%, mindestens um 75€ bei Basiselterngeld und um 37,50€ bei ElterngeldPlus.

ElterngeldPlus: 

Ø Bezugsmonate ElterngeldPlus: Monate, in denen Elterngeld höchstens in der Höhe des halben zustehenden Elterngeldes (=Basiselterngeld) bezogen wird: 

Ein Lebensmonat des Kindes mit Elterngeldbezug kann somit auch in zwei Monatsbeiträgen als ElterngeldPlus ausgezahlt werden – ElterngeldPlus kann bis zu 24 Monate bezogen werden. 

  • Berechnungsmodus wie bei Basiselterngeld 

Partnerschaftsbonus:

  • Mit dem Partnerschaftsbonus kann man 2,3, oder 4 zusätzliche ElterngeldPlus-Monate bekommen.
  • Voraussetzungen:
  • beide Eltern nutzen Partnerschaftsbonus gleichzeitig
  • Partnerschaftsbonus muss für mindestens 2 und höchstens 4 Lebensmonate beantragt werden; die Monate folgen direkt aufeinander
  • Beide arbeiten in dieser Zeit Teilzeit, jeder mindestens 24 und höchstens 32 Stunden pro Woche

Den Partnerschaftsbonus kann man auch noch nach dem 14. Lebensmonat bis maximal zum 32. Lebensmonat des Kindes erhalten, d.h. maximal bis das Kind 2 Jahre und 8 Monate alt ist.

Neuregelungen im Elterngeld für Geburten ab dem 1. April 2024:

Einschränkungen beim Bezug von Basiselterngeld:

  • Gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten 12 Lebensmonate des Kindes möglich.
  • Sobald einer der Elternteile ElterngeldPlus bezieht, kann der andere Elternteil auch länger als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld oder ElterngeldPlus bekommen.
  • Monate, in denen die Mutter Anspruch auf Mutterschaftsleistungen hat, gelten nach wie vor als Basiselterngeldmonate der Mutter.
  • Basiselterngeld kann weiter bis zum 14. Monat bezogen werden, wenn beide Elterngeld beantragen und einer der Elternteile weniger Einkommen hat als davor.
  • Ab dem 13. Lebensmonat kann ein Elternteil allerdings nur dann Basiselterngeld bekommen, wenn der andere Elternteil im selben Zeitraum entweder kein Elterngeld oder ElterngeldPlus bezieht.
  • Eltern von Frühchen (mind. sechs Wochen vor ursprüngl. Entbindungstermin), Mehrlingen, Eltern von Kindern mit Behinderungen oder Geschwisterkindern mit Behinderungen für die sie den Geschwisterbonus erhalten, können weiterhin für mehr als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.
  • Kindererziehung und Versorgung

 Tabelle Kindererziehung ‐ Anrechnung für Rente und Pension

  • Informationsveranstaltungen / Fortbildungen digital und vor Ort
  • Vortrag zur VV Umfang dienstlicher Verpflichtungen von Teilzeitkräften

Quelle: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/VVRP-VVRP000003487

  • Vortrag zu Schwangerschaft im Schuldienst
  • Individuelle Beratungen zu Elternzeit/Elterngeld (nur für Verbandsmitglieder)

Die Veranstaltungen werden digital oder in Präsenz angeboten. Nach Absprache ist auch ein Vortrag an einer Schule möglich. Schreiben Sie mir dazu einfach eine E-Mail:Gleichstellung@philologenverband.de

 

Weitere Serviceangebote:

„Stillen ist gesund und kann nicht warten.“ so sagt eine Empfehlung der nationalen Stillkommission. Dieser Empfehlung folgen auch viele Mütter, die im Schuldienst arbeiten. Um ihnen nach einer Geburt, die Rückkehr in den Lehrberuf zu erleichtern, gibt es klare Regelungen zum Thema „Stillen“, über die der neue Flyer informiert. Bei Interesse kann der Flyer in der Geschäftsstelle bestellt werden:
www.philologenverband.de


Sollten sich dennoch Schwierigkeiten oder Fragen in Bezug auf den Wiedereinstieg in den Beruf stellen, so können Sie mich gerne kontaktieren.
 

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