Herzlich willkommen auf der Seite für unsere Pensionäre im Philologenverband!
Für viele unserer Kolleginnen und Kollegen ist es selbstverständlich, dass sie auch nach ihrer Pensionierung Mitglied im Philologenverband Rheinland-Pfalz bleiben. Durch unsere Verbandszeitung „Blick“ als auch auf unserer Homepage werden Sie weiterhin aktuell über die berufs- und bildungspolitischen Fragen informiert und unterstützen uns in unseren Zielsetzungen in der Öffentlichkeit.
Selbstverständlich fühlen wir uns unseren Mitgliedern auch nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst verpflichtet mit
- unseren Ansprechpartnern in den entsprechenden Sachgebieten, die Ihnen auch im Ruhestand zur Verfügung stehen,
- Informationsveranstaltungen zu besonderen Themen, die Sie sicher interessieren,
- Hinweisen und Links zu aktuellen Informationen,
- Veranstaltungen und Besichtigungen, an denen Sie als Pensionär teilnehmen können.
Wir freuen uns über eine rege Teilnahme!
Aktivrente – auch für Beamtinnen und Beamte?
Mit dem 01.01.2026 ist das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter“ (Aktivrentengesetz vom 22.12.2025 – BGBl. 2025 I Nr. 361) in Kraft getreten.
Der Gesetzgeber betrachtet sie als ein attraktives Element im Bereich des Hinzuverdienstes bei der Alterssicherung.
Im Kern bedeutet sie einen
- steuerfreien Hinzuverdienst
- bei einer Erwerbstätigkeit im Alter
- nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze des Rentenrechts
- in Höhe von monatlich 2.000 Euro (§ 3 Nr. 21 EstG – neu -).
Die Bezeichnung „Aktivrente“ ist irreführend, denn es handelt sich nicht um eine neue Rentenart, sondern um einen Steuerbonus.
Somit sind die Finanzämter und nicht die Deutsche Rentenversicherung Ansprechpartner bei Fragen.
Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte ist die neue Aktivrente uneingeschränkt nutzbar und sie ermöglicht neben der Rente einen steuerfreien Hinzuverdienst in einem Beschäftigungsverhältnis.
Gilt dies auch für Beamtinnen und Beamte im Ruhestand (Versorgungsempfänger)?
Auch diese Personengruppe kann hiervon profitieren, allerdings gilt es, in verschiedenen Schritten die Voraussetzungen und möglichen Auswirkungen zu prüfen.
1. Grundvoraussetzung
Die zugrundeliegende Beschäftigung findet nach Erreichen der jeweiligen rentenrechtlichen Regelaltersgrenze statt.
Achtung! Es handelt sich also nicht um das für beamtete Lehrkräfte geltende Ende des Schuljahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, sondern um die gesetzlichen Staffelungen des Rentenversicherungsrechts nach §§ 35, 235 SGB VI (z.B. Vollendung des 67. Lebensjahres ab Geburtsjahr 1964).
Es ist nicht notwendig, dass man eigene Rentenansprüche besitzt.
2. Weitere Voraussetzung
Es handelt sich um ein Beschäftigungsverhältnis, bei dem der Arbeitgeber für das Beschäftigungsentgelt aus nichtselbständiger Arbeit pflichtgemäße Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten hat.
Achtung: Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse („Minijobs“) sind hiervon nicht erfasst!
Speziell für Beamtinnen und Beamte führen die Voraussetzungen des Aktivrentengesetzes zu unterschiedlichen Konstellationen.
a) Gemäß der 2. Voraussetzung ist für Beamtinnen und Beamten bei einem Hinausschieben des Ruhestands auf Antrag nach § 38 LBG (und somit während der Langform der Altersteilzeit) keine Aktivrente möglich, denn hierbei besteht das Beamtenverhältnis fort.
b) Anders verhält es sich, wenn nach Ruhestandsbeginn z.B. über PES gearbeitet wird.
Hier entsteht nämlich ein nichtselbständiges Beschäftigungsverhältnis mit Arbeitgeberbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, somit ist die Aktivrente also möglich.
Beamtenrechtliche Hinzuverdienstgrenzen beachten!
Allerdings gilt für Beamtinnen und Beamte zusätzlich zu beachten, dass der Gesetzgeber im Ruhestand nach § 73 LBeamtVG recht komplexe Regelungen zu „Hinzuverdienstgrenzen“ festgeschrieben hat, bei deren Überschreiten eine Verminderung der Versorgungsbezüge erfolgt:
Ein Hinzuverdienst aus einem öffentlichen Beschäftigungsverhältnis (z.B. PES) und das Ruhegehalt dürfen in der Summe nicht die Höchstgrenze der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe aus dem aktiven Dienst (+ evtl. kinderbezogener Familienzuschlag) überschreiten.
Beispiel: Lehrkraft im Ruhestand (A14, ledig, 65 % erdienter Ruhegehaltssatz)
Höchstgrenze A14, Stufe 12 = 6.892,63 €
Erdientes Ruhegehalt: 6.892,63 € x 65 % = 4.480,21 €
Somit können maximal 2.412,42 € hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Kürzung der Pension kommt.
Bei einem nichtöffentlichen Beschäftigungsverhältnis, welches z. B. beim Unterrichten an einer kirchlichen Schule vorliegt, gilt diese Obergrenze bis zum Monatsende des vollendeten 67. Lebensjahres. Jenseits dieser Altersgrenze kann ohne weitere beamtenrechtliche Beschränkung hinzuverdient werden.
Der dbb beamtenbund und tarifunion hat über diese Information hinaus noch FAQ unter folgender Adresse auf seiner Homepage eingestellt:
https://www.dbb.de/artikel/aktivrente-und-einbeziehung-von-beamten.html
Seinen Mitgliedern bietet der Philologenverband insbesondere hinsichtlich der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze individuelle Beratung an!
(Robert Tophofen, Stellv. Landesvorsitzender und Wolfgang Arneth, Referent für Beamtenrecht)
Kelten, Ritter & Layenbrecher - Wanderveranstaltung für Pensionäre des Bezirks Koblenz-Süd
Pensionäre auf den Spuren des Schinderhannes unterwegs im wildromantischen Hahnenbachtal
An der Schinderhannestränke, wo einst der berüchtigte Räuber seine Pferde tränkte, begann am 15.9. bei strahlend blauem Himmel und angenehmen Temperaturen die Wandertour des Bezirks Koblenz-Süd für Pensionäre und Schulvertreterinnen und Schulvertreter. Sie machten sich auf, die Traumschleife Hahnenbachtal zu erkunden, die im Jahr 2012 als schönster Wanderweg prämiert wurde. Der Bürgermeister des Hunsrückdorfes Bundenbach und zertifizierte Wanderführer Michael Brzoska begleitete die 9köpfige Gruppe durchs wildromantische Hahnenbachtal. Unter der kundigen Führung des Wanderführers gab es beeindruckende Blickwinkel auf die Festungsruine "Schmidtburg" oder besondere Gesteinsformationen entlang des Weges, nicht zu vergessen die Geschichten um den berühmten Schinderhannes, der diese Pfade einst auch beschritten hat. Die Wanderung führte durch geheimnisvolle Felsentunnel, Relikte aus der Zeit des Bergbaus, auf verschlungenen Pfaden, entlang alter Mühlen unterhalb der Keltensiedlung Altburg, immer begleitet von dem Hahnenbach. In geselliger Runde ließ man in der Bergmannsschänke an der Grube Herrenberg den Nachmittag bei einem Bier, hunsrücktypischer Kartoffelsuppe sowie Kaffee und Kuchen gemütlich ausklingen und man hörte noch manch kuriose Anekdote aus dem Schulleben. Übrigens, auch für Schulklassen ist der Wanderweg sehr zu empfehlen! Herr Brzoska bietet neben Wandertouren auch interessante erlebnispädagogische Programme, u.a. zum Leben der Kelten auf der Altburg oder zur Fossilienkunde, an. Ein breites Angebot für verschiedene Aktivitäten lässt sich unter www.wandern-im-hunsrueck.de finden.
Wolfgang Arneth & Kristina Friebis-Kau
Informationen
Beihilfe
- Der Beihilfesatz erhöht sich von 50 % auf 70 %.
Pension
- Anrechnung von Renten (§ 75 LBeamtVG)
- Versorgung wird nur bis zu einer gewissen Höchstgrenze gezahlt.
- Die Höchstgrenze entspricht vereinfacht gesagt der theoretisch erreichbaren Maximalversorgung der Besoldungsgruppe des Pensionärs (z.B. 71,75 % aus A 14).
- Anrechnung von Erwerbseinkommen (§ 73 LBeamtVG)
- Versorgung wird nur bis zu einer gewissen Höchstgrenze gezahlt.
- Höchstgrenze: Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe des Pensionärs (z.B. A 14). Bei vorzeitiger Pensionierung wegen DU bis zum 65 Lebensjahr nur 71,75 %.
- Nach 65 Anrechnung nur von Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen).
