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Gesetze und Rechtsverordnungen

Die von unseren Rechtsreferenten erarbeitete Quellensammlung finden Sie hier.

Tarifabschluss erreicht das Minimalziel – Kommentar zum Tarifabschluss TV-L 2026

Nach zähem Ringen der Tarifpartner konnte Mitte Februar eine Tarifeinigung getroffen werden.

Sie sieht bei einer Laufzeit von 27 Monaten u.a. eine Erhöhung der Tarifentgelte in der Summe um 5,8% vor. Diese Anpassung vollzieht sich in drei Schritten:

  • 2,8% zum 1. April 2026 (mindestens jedoch 100 €),
  • 2,0% zum 1. April 2027,
  • 1,0% zum 1. Januar 2028.

Damit wird in etwa das Niveau des TVöD-Abschlusses 2025 erreicht, sodass der Abstand zwischen den Ländern einerseits und Bund und Kommunen andererseits nicht weiter anwächst, ohne dass die ursprünglichen deutlich höheren Forderungen der Gewerkschaften erfüllt worden wären.

Aus Sicht des Philologenverbandes sichert dieser Abschluss einen gewissen Realeinkommenszuwachs und verhindert, dass der Abstand zum TVöD weiter größer wird; damit wurde allerdings lediglich ein Minimalziel erreicht, das die strukturellen Probleme der Bezahlung von Lehrkräften aber nicht löst. Angesichts des anhaltenden Fachkräftemangels an Schulen bleibt der Abschluss deutlich hinter dem zurück, was zur nachhaltigen Sicherung der Attraktivität des Lehrerberufs und der Gewinnung qualifizierter Lehrkräfte erforderlich wäre.

Besonders problematisch ist die konsequente Verweigerungshaltung der Arbeitgeberseite (TdL) gegenüber strukturellen Verbesserungen. Die TdL hat sich in den Verhandlungen darauf beschränkt, rote Linien zu markieren und ein substanzielles Angebot lange Zeit vermieden, sodass am Ende weder bei der stufengleichen Höhergruppierung noch bei der Jahressonderzahlung Verbesserungen durchgesetzt werden konnten. Gerade diese Punkte wären jedoch entscheidend gewesen, um Entwicklungsperspektiven von tarifbeschäftigten Leistungsträgern im Schulbereich zu stärken und die Konkurrenzfähigkeit gegenüber der Privatwirtschaft zu verbessern.

Für die Tarifbeschäftigten an den Schulen bedeutet der Abschluss daher lediglich kurzfristig eine leichte Entlastung beim Einkommen, langfristig aber das Fortbestehen der strukturellen Schieflagen im Tarifgefüge und ein weiterer Verlust an Attraktivität des öffentlichen Schuldienstes im Wettbewerb um qualifizierte Nachwuchs- und Führungskräfte.

Dass Tarifabschlüsse kein Selbstläufer für die Gewerkschaften sind, hat auch diese Tarifrunde gezeigt. Dabei kommt es nicht allein auf das Verhandlungsgeschick der Gewerkschaftsvertreter in Potsdam an, sondern insbesondere auch darauf, wie es den Gewerkschaften gelingt, ihre Mitglieder für öffentlichkeitswirksame Kundgebungen zu mobilisieren, was von der Arbeitgeberseite aufmerksam beobachtet wird.

Leider blieb auch bei der diesjährigen Großkundgebung des dbb beamtenbund und tarifunion am 4. Februar in Mainz die Teilnehmerzahl gymnasialer Lehrkräfte und Ruheständler sehr überschaubar. Dies wird von den mitunter zu Hunderten auflaufenden Vertretern anderer Mitgliedsgewerkschaften – in zumeist deutlich niedrigeren Lohngruppen als die Lehrkräfte – zurecht als unsolidarisch empfunden.

Wie geht es mit den Landesbeamten und Versorgungsempfängern weiter?

In den vergangenen Jahren wurde die Tarifergebnisse zeitgleich und systemgerecht auf die Landesbeamten übertragen. Finanzministerin Doris Ahnen hat dieses Vorhaben in einer Pressemitteilung vom 14.02.2026 auch für die Jahre 2026-2028 bekräftigt.

Angesichts der anstehenden Landtagswahl fällt die Letztentscheidung hierüber freilich dem kommenden parlamentarischen Gesetzgeber zu.

Markus Gretzschel                                                                                      Wolfgang Arneth

DPhV-Vertreter in der Bundestarifkommission des dbb                         Referent für Beamtenrecht des PhV RP

Hitzeschutz an Schulen

Angesichts der besonderen Belastungssituation an den heißen Tagen machen wir Sie auf die an den Schulen geltenden rechtlichen Bestimmungen aufmerksam. In Ermangelung verbindlicher landesweiter Vorgaben durch das Ministerium für Bildung sei hierbei insbesondere auf die „Organisatorischen und personalrechtlichen Handreichungen für Schulleitungen und Lehrkräfte“ der ADD vom 16.12.2024 verwiesen.

Die ADD schreibt dort unter Nr. 20:

Hitzefrei:

Es gilt weiterhin das Rundschreiben des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 27.02.1992 (GAmtsbl. S. 207). Danach entscheiden die Schulleiterinnen oder Schulleiter in eigener Zuständigkeit, ob die klimatische Situation in der Schule, in einzelnen Klassen- oder Fachräumen die Erteilung von Unterricht gestattet. Darüber hinaus ist den Schülerinnen und Schülern bei extremen Temperaturen der Verzehr von Getränken zu gestatten.“

Hierbei können auch Kurzstunden sinnvoll sein, weil auf diese Weise der Vormittagsunterricht voll abgebildet bleibt. Die Absprache mit Nachbarschulen ist zu empfehlen, die mit dem Schulträger ist wegen der Zuständigkeit für Schülerbeförderung notwendig.

Aber nicht nur die Kinder, sondern auch die Lehrkräfte leiden unter den Bedingungen. Hier ist der Arbeitgeber in der Pflicht, seine Beschäftigten aufzuklären und für angemessene Schutzmaßnahmen zu sorgen. Diese ergeben sich aus den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5 Raumtemperatur) in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Konkret kann dies z.B. sein:

Sonnenschutz: Maßnahmen zum Sonnenschutz wie Jalousien oder Markisen

Raumtemperatur: Ab 26 Grad soll der Arbeitgeber tätig werden, über 30 Grad muss er tätig werden, über 35 Grad ist der Arbeitsplatz nicht mehr als Arbeitsplatz geeignet.

Lüftung: Für eine gute Luftzirkulation sollte gesorgt werden, z.B. durch Nachtlüften oder den Einsatz von Ventilatoren

Arbeitszeit: Eventuell kann eine Änderung der Arbeitszeit (z.B. beim Ansetzen von Konferenzen) sinnvoll sein, um die heißesten Stunden des Tages zu vermeiden. 

Lüftung: Luftduschen oder Wasserschleier können zur Kühlung beitragen.

Entwärmungsphasen: Regelmäßige Pausen in kühleren Bereichen können ebenfalls helfen, die Hitze besser zu verkraften.

Gerade im Bereich baulicher Maßnahmen, die über den Schulträger laufen, lassen sich nicht unbedingt kurzfristige Lösungen finden. Die Aussicht auf zukünftig sicher kommende Hitzewellen macht es allerdings notwendig, dass auch die Schulgebäude bezüglich des Hitzeschutzes anders gedacht werden müssen als bislang. Sie als Personalrat können gegenüber der Schulleitung darauf hinwirken, dass eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wird.

Änderung beim Jahresbetrag Pflege ab dem 01. Juli 2025

Mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) wird zum 1. Juli 2025 ein gemeinsamer Jahresbetrag in der Pflege eingeführt, in dem die Leistungen der Kurzzeit- sowie der Verhinderungspflege zusammengeführt werden.

Genauere Informationen finden Sie hier.

Bearbeitungsdauer von Beihilfeanträgen

Den täglich aktualisierten Bearbeitungsstand können Sie auf der Internetseite des Landesamts für Finanzen unter

www.lff-rlp.de/service/bearbeitungsstand-beihilfeantraege

einsehen oder sich telefonisch über die Bandansage der Beihilfeinformationsstelle unter 0261-4933-81000 durch Drücken der Taste 2 mitteilen lassen. Dieser bezieht sich auf eine 5-Tage-Woche ohne Wochenenden und Feiertage (reine Arbeitstage).

Auch die Krankenversicherungen bieten einen solchen Service an, die Debeka zum Beispiel unter

www.debeka.de/cdn/leistungsauftragstatus/

Abschluss der Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

Die Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) konnten nach schwierigen Verhandlungen in der 3. Runde zu einem Abschluss geführt werden.

Finanziell sind bei einer Laufzeit von 24 Monaten (bis September 2023) folgende Vereinbarungen getroffen:

  • Die Beschäftigten im Länderbereich erhalten spätestens mit dem Entgelt für März 2022 eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro, steuer- und sozialabgabenfrei (Teilzeitkräfte anteilig).

  • Zum 1. Dezember 2022 erhalten die Beschäftigten eine lineare Entgelterhöhung von 2,8 Prozent.

Durch Pressemitteilung vom 30.11.2021 hat die Landesregierung verlauten lassen, das Tarifergebnis auf die Landesbeamtinnen und -beamten zu übertragen. Hierzu soll Anfang 2022 das nötige Gesetzgebungsverfahren durchgeführt werden.

Die Mitteilung ist so zu verstehen, dass die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger bei der Linearanpassung berücksichtigt werden, aber systemgerecht nicht bei der „Corona-Sonderzahlung“, da letztlich der Tarifabschluss die Zahlung für Beschäftigte und nicht für Rentnerinnen und Rentner vorsieht.

Manch einem mag das Ergebnis – angesichts derzeitiger Inflationswerte – sehr mäßig und womöglich von Arbeitnehmerseite schlecht verhandelt vorkommen. Hier gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass der Lohnzuwachs lediglich eine  Komponente  des  Tarifergebnisses darstellt.

Insbesondere ist es gelungen, den Angriff der Arbeitgeber auf die Bewertung von Arbeitsvorgängen abzuwehren, was für verschiedene Berufsgruppen innerhalb der Arbeitnehmerschaft zu Verschlechterungen in der Eingruppierung geführt hätte.

Der dbb als einer der Verhandlungspartner auf Arbeitnehmerseite vertritt die gesamte berufliche Bandbreite des öffentlichen Dienstes der Länder, nicht nur die Lehrkräfte. Die zugehörigen Fachgewerkschaften und Verbände stehen somit unter dem Dach des dbb in Solidargemeinschaft zueinander. Nur in dieser geschlossenen Gemeinschaft kann es gelingen, der TdL als mächtigem Gegenüber der Arbeitgeberseite auf Augenhöhe entgegenzutreten.

(Wolfgang Arneth, Referent für Beamtenrecht)

 

Positive Entscheidung beim Thema Altersteilzeit

Der Philologenverband begrüßt die Entscheidung der Landesregierung, die Möglichkeit eines flexiblen Übergangs vom aktiven Dienst in den Ruhestand durch die bisherigen Altersteilzeitmodelle (FALTER nach § 38 Abs. 4 LBG bzw. Altersteilzeitregelungen nach §§ 75 a und 75 b LBG) für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis bis zum 31.12.2026 fortzuschreiben. Ein entsprechender Gesetzesentwurf hierfür liegt vor.

Es stehen mit Vollendung des 56. Lebensjahres bei Antritt die bisher bekannten Optionen mit ihren finanziellen Rahmenbedingungen zur Auswahl.

Die Altersteilzeit nach §§ 75 a und 75 b LBG kann in zwei Modellen gewählt werden:

  • konventionelles Modell: Während der ATZ wird mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit bis zum gewählten Pensionierungszeitpunkt weitergearbeitet.

  • Blockmodell: In der ersten Hälfte der Altersteilzeit (Arbeitsphase) wird zu Gunsten späterer Freizeit (Freistellungsphase) vorgearbeitet. Wer vor Beginn der ATZ teilzeitbeschäftigt war, kann nur das Blockmodell wählen.

Altersteilzeit im Blockmodell ist in Kurz- oder Langform möglich:

  • Kurzform: Die Altersteilzeit erstreckt sich bis zur gesetzlichen Altersgrenze (Ende des Schuljahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird).

  • Langform: Die Altersteilzeit erstreckt sich bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erreichen der Altersgrenze (Ende des Schuljahres, in dem das 68. Lebensjahr vollendet wird).

Spätester Antragstermin ist der 01. Februar. Beginn der Altersteilzeit ist stets der 01. August.

Verbandsmitglieder können bei Bedarf eine individuelle Beratung zu den Auswirkungen auf die Besoldung und das Ruhegehalt durch den zuständigen Rechtsreferenten erhalten. (Wolfgang Arneth, Referent für Beamtenrecht)

 

Private Krankenversicherung für Beamte auf Widerruf (Referendare)

Für Referendarinnen und Referendare gibt es eine erfreuliche Entwicklung hinsichtlich der Bedingungen in der privaten Krankenversicherung. Der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. hat in Zusammenarbeit mit vielen seiner Mitgliedsunternehmen die bestehende Öffnungsaktion der Privaten Krankenversicherung auf Beamte auf Widerruf ausgedehnt. Darunter versteht man eine gesicherte Möglichkeit für Beamtinnen und Beamte mit ihren Familien, eine beihilfekonforme Private Krankenversicherung ohne Leistungsausschlüsse sowie mit begrenztem Risikozuschlag abschließen zu können. Diese Öffnungsaktion ist – neben dem beihilfekonformen Basistarif – ein zentrales Element, damit die Verpflichtung zum Abschluss eines Krankenversicherungsschutzes umgesetzt werden kann. Von dieser neuen Öffnungsaktion profitieren nunmehr auch Beamte auf Widerruf, die bislang für die Übergangsphase den Weg über den sogenannten Basistarif wählen mussten. Dies ist auf das Leistungsniveau der GKV bezogen und in der Regel teurer. Damit wird der Zugang zur Privaten Krankenversicherung, gerade am Anfang des Berufslebens, deutlich praxisnäher und leistungsstärker ausgestaltet. Zudem wird auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit dem Aufbau von Altersrückstellungen begonnen. Über die genaueren Modalitäten informiert z.B. eine Broschüre mit dem Titel „Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige – Öffnungsaktionen der Privaten Krankenversicherung“, die unter der folgenden Adresse abrufbar ist:

https://www.pkv.de/service/broschueren/verbraucher/oeffnungsaktion-der-pkv-fuer-beamte-und-angehoerige.pdb.pdf

(wa)

Auswirkungen des Brexits auf das deutsche Dienstrecht

Einkommenstabellen

Die Besoldungs- und Entgelttabellen des dbb finden Sie hier:

www.dbb-rlp.de