Altersermäßigung: Wichtige Information für tarifbeschäftigte Lehrkräfte

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 06.07.2017 (7Sa 510/16) entschieden, dass die Gewährung der Altersermäßigung nach § 9 LehrArbZVO wie folgt vorzunehmen ist:

Lehrkräften, die, berechnet ohne Altersermäßigung, mindestens die Hälfte des Regelstundenmaßes Unterricht erteilen, ohne in Altersteilzeit zu sein, wird mit Beginn des Schuljahres, in dem sie das 64. Lebensjahr vollenden, drei Wochenstunden Altersermäßigung gewährt. Für befristet beschäftigte Lehrkräfte - auch solche, die nach Erreichen der Altersgrenze befristet wieder eingestellt werden - gilt dies entsprechend.“ (Schreiben der ADD an alle Schulen vom 27.02.2019)

Bei den Planungen für das kommende Schuljahr sind die Schulen durch das o.g. Schreiben informiert, auf eine entsprechende Umsetzung zu achten. Es stellt sich allerdings auch die Frage, wie mit den Lehrkräften zu verfahren ist, die bereits in dem laufenden Schuljahr in den Genuss dieser Neuregelung hätten kommen müssen. Hier ist die Ausschlussfrist gemäß § 37 (1) TV-L zu beachten:

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.“

Betroffene sollten daher umgehend eine solche Geltendmachung auf dem Dienstweg vornehmen, um rückwirkend eine Prüfung ihrer Ansprüche zu beantragen.

Wolfgang Arneth (Referent für Beamtenrecht)