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Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Anpassung der Besoldung und Versorgung (LBVAnpG 2026/2027/2028)
Die Tarifverhandlungen der Beschäftigten (Angestellten) zum TV-L waren am 14. Februar 2026 abgeschlossen. Die Landesregierung hat nun einen Gesetzesentwurf zur Besoldungsanpassung vorgelegt. Die gute Botschaft: Darin sollen die TV-L-Ergebnisse 1:1 auf die Landesbeamtenschaft übertragen werden.
Ein kurzer Überblick
1. Besoldungsanpassungen
- Zum 01.04.2026 Erhöhung um 3,3%.
Statt der tarifvertraglichen 2,8 % bei einem Mindestbetrag von € 100 findet eine tatsächliche lineare Anpassung statt, der aber auch in der untersten Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe eine Mindestbezügeerhöhung von rund 100 EUR gewährleistet.
(Festbetrag von € 60 für Anwärterinnen und Anwärter)
- Zum 01.03.2027 lineare Erhöhung um 2%.
(Festbetrag von € 60 für Anwärterinnen und Anwärter)
- Zum 01.01.2028 lineare Erhöhung um 1%.
(Festbetrag von € 30 für Anwärterinnen und Anwärter)
Entsprechendes gilt auch für die Pensionäre.
2. Ergänzende Maßnahmen - Fortschreibung/Aktualisierung der verfassungsgerichtlichen Alimentationsrechtsprechung
Alimentationsrechtliche Implementierung des Doppelverdienermodells als gesetzgeberische Grundannahme
Laut Staatskanzlei wird das beamtenrechtliche Doppelverdienermodell „sachgerecht und zeitgemäß entsprechend der gesamtgesellschaftlichen Realität fortentwickelt“.
In der Begründung zum Gesetzentwurf wird festgestellt:
„Eine lediglich geringfügige Beschäftigung der mitverdienenden Ehegattin oder Lebenspartnerin beziehungsweise des mitverdienenden Ehegatten oder Lebenspartners im Umfang eines sogenannten Minijobs, wie es bislang in den Anpassungsgesetzen 2022 und 2024/2025 angenommen worden ist, ist demnach statistisch eine nicht mehr sachgerechte, zu geringe und überholte Ausgangsgröße.“
Unter Rückgriff auf die in § 66 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 LBG enthaltene jährliche Einkünftegrenze zur Berücksichtigungsfähigkeit von Ehegatten/Lebenspartnern in der Beihilfe werden deshalb in Zusammenschau mit der gesamtgesellschaftlich anzunehmenden grundsätzlichen Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils auch zur Bestimmung der Mindestbesoldung im Sinne eines gesetzgeberisch gewählten Besoldungsmodells Ehegatten-/Partner-Einkünfte in Höhe von aktuell 22.000 EUR für die Jahre ab 2026 beziehungsweise in Höhe von 20.450 EUR im Jahr 2025 herangezogen.
Unmittelbare Konsequenzen:
Infolge des Doppelverdienermodells wird der bisherige Sonderzuschlag zum Familienzuschlag gemäß § 41 a Landesbesoldungsgesetz für Alleinverdiener-Beamtenfamilien gestrichen.
Der Entwurf enthält eine Bestandsschutzregelung für Fälle, in denen die Voraussetzungen des Sonderzuschlags ununterbrochen fortbestehen.
Weiterhin sollen wegen der bisher als recht hoch eingeordneten relevanten Familienzuschlagsteile die Aufstockungsbeträge zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder in den Mietstufen V bis VII gemäß bisheriger Anlage 7 zum Landesbesoldungsgesetz aufgegeben werden.
Unsere Bewertung insgesamt
Die zeit- und inhaltsgleiche lineare Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamtenbesoldung begrüßen wir. Aus Sicht des Philologenverbandes sichert dieser Abschluss einen gewissen Inflationsausgleich und verhindert, dass der Abstand zur Besoldung in anderen Bundesländern weiter größer wird. Damit wurde allerdings lediglich ein Minimalziel erreicht. Angesichts des anhaltenden Fachkräftemangels an Schulen bleibt der Abschluss deutlich hinter dem zurück, was zur nachhaltigen Sicherung der Attraktivität des Lehrerberufs und der Gewinnung qualifizierter Lehrkräfte erforderlich wäre.
Wofür wir weiterhin kämpfen
Eine dauerhaft amtsangemessene Alimentation, wie sie das BVerfG in seinem jüngsten Urteil zur Beamtenbesoldung Berlin (2025) noch einmal neu ausgeschärft hat.
Gegen eine Einheitsbesoldung „A13 für alle“, wie sie von GEW und VBE gefordert werden.
Für eine Rückkehr zur Regelbeförderung der Gymnasiallehrkräfte nach A14.
Erfreuliche Änderung beim Hinzuverdienst als PES-Kraft im Ruhestand
Mit der Novellierung von § 73 LBeamtVG entfallen mit Erreichen der Regelaltersgrenze (67. Lebensjahr ab Geburtsjahr 1964, davor Übergangsregelungen nach § 37 Abs. 3 LBG) generell die Anrechnungen von Einkommen auf Versorgungsbezüge.
Hiervon profitieren pensionierte Lehrkräfte, die im Ruhestand aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst (z.B. PES) ein „Verwendungseinkommen“ beziehen.
Vor Erreichen der Regelaltersgrenze hingegen gelten als Höchstgrenze weiterhin generell die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus Endstufe der Besoldungsgruppe (z.B. für Oberstudienräte: A14, Stufe 12).
Das LfF informiert hierzu in seinem Merkblatt zu den Ruhensregelungen nach §§ 73 bis 75 LBeamtVG (Stand 01,2026).
Aktivrente – auch für Beamtinnen und Beamte?
Mit dem 01.01.2026 ist das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter“ (Aktivrentengesetz vom 22.12.2025 - BGBl. 2025 I Nr. 361) in Kraft getreten.
Der Gesetzgeber betrachtet sie als ein attraktives Element im Bereich des Hinzuverdienstes bei der Alterssicherung.
Im Kern bedeutet sie einen
- steuerfreien Hinzuverdienst
- bei einer Erwerbstätigkeit im Alter
- nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze des Rentenrechts
- in Höhe von monatlich 2.000 Euro (§ 3 Nr. 21 EstG – neu -).
Die Bezeichnung „Aktivrente“ ist irreführend, denn es handelt sich nicht um eine neue Rentenart, sondern um einen Steuerbonus.
Somit sind die Finanzämter und nicht die Deutsche Rentenversicherung Ansprechpartner bei Fragen.
Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte ist die neue Aktivrente uneingeschränkt nutzbar und sie ermöglicht neben der Rente einen steuerfreien Hinzuverdienst in einem Beschäftigungsverhältnis.
Gilt dies auch für Beamtinnen und Beamte im Ruhestand (Versorgungsempfänger)?
Auch diese Personengruppe kann hiervon profitieren, allerdings gilt es, in verschiedenen Schritten die Voraussetzungen und möglichen Auswirkungen zu prüfen.
1. Grundvoraussetzung
Die zugrundeliegende Beschäftigung findet nach Erreichen der jeweiligen rentenrechtlichen Regelaltersgrenze statt.
Achtung! Es handelt sich also nicht um das für beamtete Lehrkräfte geltende Ende des Schuljahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, sondern um die gesetzlichen Staffelungen des Rentenversicherungsrechts nach §§ 35, 235 SGB VI (z.B. Vollendung des 67. Lebensjahres ab Geburtsjahr 1964).
Es ist nicht notwendig, dass man eigene Rentenansprüche besitzt.
2. Weitere Voraussetzung
Es handelt sich um ein Beschäftigungsverhältnis, bei dem der Arbeitgeber für das Beschäftigungsentgelt aus nichtselbständiger Arbeit pflichtgemäße Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten hat.
Achtung: Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse („Minijobs“) sind hiervon nicht erfasst!
Speziell für Beamtinnen und Beamte führen die Voraussetzungen des Aktivrentengesetzes zu unterschiedlichen Konstellationen.
a) Gemäß der 2. Voraussetzung ist für Beamtinnen und Beamten bei einem Hinausschieben des Ruhestands auf Antrag nach § 38 LBG (und somit auch während der Langform der Altersteilzeit) keine Aktivrente möglich, denn hierbei besteht das Beamtenverhältnis fort.
b) Anders verhält es sich, wenn nach Ruhestandsbeginn z.B. über PES gearbeitet wird.
Hier entsteht nämlich ein nichtselbständiges Beschäftigungsverhältnis mit Arbeitgeberbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, somit ist die Aktivrente also möglich.
Beamtenrechtliche Hinzuverdienstgrenzen beachten!
Allerdings gilt für Beamtinnen und Beamte zusätzlich zu beachten, dass der Gesetzgeber im Ruhestand nach § 73 LBeamtVG Regelungen zu „Hinzuverdienstgrenzen“ festgeschrieben hat, bei deren Überschreiten eine Verminderung der Versorgungsbezüge erfolgt:
Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (Achtung, hier gilt das 67. Lebensjahr ab Geburtsjahr 1964, davor Übergangsregelungen nach § 37 Abs. 3 LBG!) dürfen ein Hinzuverdienst (z.B. PES) und das Ruhegehalt in der Summe nicht die Höchstgrenze der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe aus dem aktiven Dienst (+ evtl. kinderbezogener Familienzuschlag) überschreiten.
Beispiel: Lehrkraft im Ruhestand (A14, ledig, 65 % erdienter Ruhegehaltssatz)
Höchstgrenze A14, Stufe 12 = 6.892,63 €
Erdientes Ruhegehalt: 6.892,63 € x 65 % = 4.480,21 €
Somit können maximal 2.412,42 € hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Kürzung der Pension kommt.
Mit Erreichen der o.g. Regelaltersgrenze entfallen generell die Anrechnungen von Einkommen auf Versorgungsbezüge.
Der dbb beamtenbund und tarifunion hat über diese Information hinaus noch FAQ unter folgender Adresse auf seiner Homepage eingestellt:
https://www.dbb.de/artikel/aktivrente-und-einbeziehung-von-beamten.html
Seinen Mitgliedern bietet der Philologenverband insbesondere hinsichtlich der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze individuelle Beratung an!
(Robert Tophofen, Stellv. Landesvorsitzender und Wolfgang Arneth, Referent für Beamtenrecht)
Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Derzeit erreichen uns im PhV unzählige besorgte Anfragen, wie man sich zur Anweisung
des Ministeriums im Schulschreiben zu den Schülerselbsttests vom 9. April 2021 verhalten
soll.
Aus § 36 BeamtStG ergibt sich eine Remonstrationspflicht, wenn Bedenken gegen die
Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung bestehen:
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
(Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
„§ 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen
die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und
Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung
aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächsthöhere
Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung
bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen
Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des
Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder
Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat
auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung
verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren
Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4
entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten
schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach
Ausführung der Anordnung verlangt.“
Falls Sie davon Gebrauch machen wollen, stellen wir Ihnen hier eine mögliche Vorlage als PDF und hier eine Word-Vorlage zur individuellen Anpassung zur Verfügung.
Für Beschäftigte ist die Remonstration nicht vorgesehen, hier bietet sich eine Gefährdungsanzeige an, wie sie sich aus den §§ 15-17 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ergibt.
Die Schriftform ist jedenfalls zu empfehlen.
Hierbei gilt es, die vorliegende Gefährdungssituation (Zeitpunkt, Ort, Umstände) möglichst genau zu beschreiben und zu begründen. Eigene Vorschläge zur Verbesserung der Situation sind möglich, vor allem aber soll der Arbeitgeber aufgefordert werden, unverzüglich verbessernde Maßnahmen vorzunehmen.
Auch hierzu steht den Betroffenen eine mögliche Mustervorlage zum Abruf zur Verfügung.
Wolfgang Arneth Dr. Thomas Knoblauch
PhV-Rechtsreferent PhV-Rechtsreferent
Versorgungsauskunft
Versorgungsauskunft
Anders als beispielsweise bei der Deutschen Rentenversicherung werden Beamte nicht regelmäßig über den Entwicklungsstand ihrer Altersbezüge informiert.
Wer im Hinblick auf die Zukunft wissen will, wie es um die eigenen Ruhegehaltsansprüche aussieht, kann sich auf verschiedenen Wegen informieren:
- Auskunft durch die ADD/das Landesamt für Finanzen
Nach § 9 (5) LBeamtVG kann bei berechtigtem Interesse (ab dem 55. Lebensjahr bzw. einer drohenden Dienstunfähigkeit) eine Versorgungsauskunft durch die zuständige Dienstbehörde erfolgen. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag nötig, der über die personalverwaltende Stelle (ADD) zu stellen ist. Diese übermittelt die notwendigen Informationen an das LfF als die für die Versorgungsauskunft zuständige Dienststelle.
In diesem Zusammenhang sollte gleichzeitig – soweit noch nicht erfolgt – die Anerkennung von Vordienstzeiten nach §§ 16 - 18 LBeamtVG (Ausbildungszeiten und Zeiten im Privatschuldienst) beantragt werden.
Achtung - das LfF erfüllt lediglich einen Berechnungswunsch.
- Auskunft durch Versorgungsauskunftsprogramm
Unter https://www.lff-rlp.de/service/versorgungsauskunft hat das Landesamt für Finanzen diverse Informationen zum Download eingestellt. Darüber hinaus findet sich dort ein Versorgungsauskunftsprogramm, mit dem sich persönliche Szenarien simulieren lassen.
- Versorgungsauskunft als Serviceleistung für Verbandsmitglieder
Je nach Alter stellen sich Fragen zur Versorgung mit unterschiedlicher Ausrichtung.
In jungen Jahren steht eher die Absicherung für die Familie vor dem Hintergrund einer Dienstunfähigkeit im Fokus, in späteren Jahren stellt sich hingegen vermehrt die Frage nach möglichen Ausstiegsszenarien und ihren finanziellen Folgen.
Für alle diese Lebenslagen bietet der Philologenverband seinen Mitgliedern individuelle Beratung.
Verbandsmitglieder können sich über den zuständigen Rechtsreferenten für Beamtenrecht, Wolfgang Arneth, individuell über die finanziellen Auswirkungen der verschiedenen Ruhestandsszenarien beraten lassen.
Auch können Versorgungsbescheide der Behörde auf diesem Weg geprüft und erläutert werden.
Kontaktaufnahme ist per Mail (w.arneth(at)gmx.de) oder telefonisch (0261/6679827) möglich.
Versicherung gegen Dienstunfähigkeit – lohnt sich das?
Als besonderen Service bieten wir hierfür in Kooperation mit der DBV eine Versorgungsanalyse bei der Agentur Gebauer Möller Schöttle GbR an.
Hier können Sie per Fragebogen alle relevanten Auskünfte zu Ihrer aktuellen Situation mitteilen und erhalten im Nachgang Ihre persönliche Versorgungsanalyse mit allen Informationen zu Ihrer Absicherung im Falle einer Dienstunfähigkeit sowie eine Hochrechnung der Pensionsansprüche.
Vorteile im Überblick:
- Sie vermeiden Überversicherung durch unpassende Vorsorgemodelle
- Bedarfsgerechte Analyse für passende Lösungen
Den Zugang zu diesem Service bekommen Sie hier:
https://form.jotform.com/230876902623055
Zu beachten ist stets:
Die Versorgungsauskunft simuliert ein Zukunftsszenario unter den Gegebenheiten einer derzeitigen Rechtslage. Durch zukünftige Gesetzesänderungen (hierzu gehören u.a. auch Gehaltsanpassungen) kann es also zu Änderungen kommen, weil bei Eintritt des Versorgungsfalles stets das in diesem Moment geltende Recht anzuwenden ist.
Informationen zu eBeihilfe und Direktabrechnung mit Krankenhäusern durch die Beihilfestelle
Näheres erfahren Sie hier.
Private Krankenversicherung für Beamte auf Widerruf (Referendare)
Für Referendarinnen und Referendare gibt es eine erfreuliche Entwicklung hinsichtlich der Bedingungen in der privaten Krankenversicherung. Der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. hat in Zusammenarbeit mit vielen seiner Mitgliedsunternehmen die bestehende Öffnungsaktion der Privaten Krankenversicherung auf Beamte auf Widerruf ausgedehnt. Darunter versteht man eine gesicherte Möglichkeit für Beamtinnen und Beamte mit ihren Familien, eine beihilfekonforme Private Krankenversicherung ohne Leistungsausschlüsse sowie mit begrenztem Risikozuschlag abschließen zu können. Diese Öffnungsaktion ist – neben dem beihilfekonformen Basistarif – ein zentrales Element, damit die Verpflichtung zum Abschluss eines Krankenversicherungsschutzes umgesetzt werden kann. Von dieser neuen Öffnungsaktion profitieren nunmehr auch Beamte auf Widerruf, die bislang für die Übergangsphase den Weg über den sogenannten Basistarif wählen mussten. Dies ist auf das Leistungsniveau der GKV bezogen und in der Regel teurer. Damit wird der Zugang zur Privaten Krankenversicherung, gerade am Anfang des Berufslebens, deutlich praxisnäher und leistungsstärker ausgestaltet. Zudem wird auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit dem Aufbau von Altersrückstellungen begonnen. Über die genaueren Modalitäten informiert z.B. eine Broschüre mit dem Titel „Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige – Öffnungsaktionen der Privaten Krankenversicherung“, die unter der folgenden Adresse abrufbar ist:
dbb/Wolfgang Arneth (Referent für Beamtenrecht)
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
Übertragbarkeit auf Rheinland-Pfalz nicht auszuschließen
Sieg der Vernunft: Beamtenstatus für Lehrkräfte gerettet - Philologenverband und Beamtenbund überzeugen Verfassungsrichter
„Das heutige Gerichtsurteil gewährleistet die Attraktivität des Lehrerberufs.“ Mit dieser Feststellung kommentiert die Landesvorsitzende des Philologenverbandes Rheinland-Pfalz, Cornelia Schwartz, die soeben verkündete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, beamtete Lehrkräfte weiterhin vom Streikrecht auszuschließen.
„Wenn Lehrerinnen und Lehrern das Streikrecht zugebilligt worden wäre, hätte es für den Dienstherrn keinen Grund mehr gegeben, sie weiterhin zu verbeamten“, so Schwartz ergänzend. „Bestenfalls wäre ein Rumpfbeamtentum ohne pädagogische Freiheit und ohne statusrechtliche Absicherung von Lehrkräften die Folge gewesen. Durch das kluge und mutige Urteil des höchsten deutschen Gerichts ist nun jedoch ein bewährtes System, das auf dem Gleichgewicht von Fürsorgeprinzip einerseits sowie von einem Dienst- und Treueverhältnis andererseits beruht, vor der Zerstörung durch die klagende GEW bewahrt worden. Die Verfassungsrichter sind damit der immer wieder in die Öffentlichkeit getragenen Argumentation des Philologenverbandes und des dbb gefolgt. Dass sich letztlich in einer ideologischen Debatte die Vernunft durchgesetzt hat, ist ein Grund zur Freude für diejenigen, die nicht möchten, dass Tarifauseinandersetzungen mit gravierenden Nachteilen für Schülerinnen, Schülern und Eltern verbunden sind.“
„Auch wenn jetzt mit guten Gründen das Streikrecht für alle Beamten tabu bleibt“, so Schwartz abschließend, „muss insbesondere die rheinland-pfälzische Landesregierung damit fortfahren, die Besoldung der rheinland-pfälzischen Beamten und Angestellten auf ein gerechtes, jedenfalls nicht wie bislang am untersten Ende des Ländervergleichs angesiedeltes Niveau zu heben. Wenn das geschieht, erübrigen sich alle abstrakten Diskussionen über Streiks von Beamtinnen und Beamten!“
Weitere Informationen zum Schul- und Beamtenrecht. finden Sie im <link service mitgliederbereich internal-link internal link in current>Mitgliederbereich.
