Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Derzeit erreichen uns im PhV unzählige besorgte Anfragen, wie man sich zur Anweisung

des Ministeriums im Schulschreiben zu den Schülerselbsttests vom 9. April 2021 verhalten

soll.

Aus § 36 BeamtStG ergibt sich eine Remonstrationspflicht, wenn Bedenken gegen die

Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung bestehen:

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

(Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)

„§ 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen

die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und

Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung

aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächsthöhere

Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung

bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen

Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des

Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder

Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat

auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung

verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren

Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4

entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten

schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach

Ausführung der Anordnung verlangt.“

Falls Sie davon Gebrauch machen wollen, stellen wir Ihnen hier eine mögliche Vorlage als PDF und hier eine Word-Vorlage zur individuellen Anpassung zur Verfügung.

 

Für Beschäftigte ist die Remonstration nicht vorgesehen, hier bietet sich eine Gefährdungsanzeige an, wie sie sich aus den §§ 15-17 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ergibt.

Die Schriftform ist jedenfalls zu empfehlen.

Hierbei gilt es, die vorliegende Gefährdungssituation (Zeitpunkt, Ort, Umstände) möglichst genau zu beschreiben und zu begründen. Eigene Vorschläge zur Verbesserung der Situation sind möglich, vor allem aber soll der Arbeitgeber aufgefordert werden, unverzüglich verbessernde Maßnahmen vorzunehmen.

Auch hierzu steht den Betroffenen eine mögliche Mustervorlage zum Abruf zur Verfügung.

Wolfgang Arneth                                           Dr. Thomas Knoblauch

PhV-Rechtsreferent                                       PhV-Rechtsreferent

Versorgungsauskunft

Versorgungsauskunft

Anders als beispielsweise bei der Deutschen Rentenversicherung werden Beamte nicht regelmäßig über den Entwicklungsstand ihrer Altersbezüge informiert.

Wer im Hinblick auf die Zukunft wissen will, wie es um die eigenen Ruhegehaltsansprüche aussieht, kann sich auf verschiedenen Wegen informieren:

  • Auskunft durch die ADD/das Landesamt für Finanzen

Nach § 9 (5) LBeamtVG kann bei berechtigtem Interesse (ab dem 55. Lebensjahr bzw. einer drohenden Dienstunfähigkeit) eine Versorgungsauskunft durch die zuständige Dienstbehörde erfolgen. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag nötig, der über die personalverwaltende Stelle (ADD) zu stellen ist. Diese übermittelt die notwendigen Informationen an das LfF als die für die Versorgungsauskunft zuständige Dienststelle.

In diesem Zusammenhang sollte gleichzeitig – soweit noch nicht erfolgt – die Anerkennung von Vordienstzeiten nach §§ 16 - 18 LBeamtVG (Ausbildungszeiten und Zeiten im Privatschuldienst) beantragt werden.

Achtung - das LfF erfüllt lediglich einen Berechnungswunsch.

  • Auskunft durch Versorgungsauskunftsprogramm

Unter https://www.lff-rlp.de/service/versorgungsauskunft hat das Landesamt für Finanzen diverse Informationen zum Download eingestellt. Darüber hinaus findet sich dort ein Versorgungsauskunftsprogramm, mit dem sich persönliche Szenarien simulieren lassen.

  • Versorgungsauskunft als Serviceleistung für Verbandsmitglieder

Je nach Alter stellen sich Fragen zur Versorgung mit unterschiedlicher Ausrichtung.

In jungen Jahren steht eher die Absicherung für die Familie vor dem Hintergrund einer Dienstunfähigkeit im Fokus, in späteren Jahren stellt sich hingegen vermehrt die Frage nach möglichen Ausstiegsszenarien und ihren finanziellen Folgen.

Für alle diese Lebenslagen bietet der Philologenverband seinen Mitgliedern individuelle Beratung.

Verbandsmitglieder können sich über den zuständigen Rechtsreferenten für Beamtenrecht, Wolfgang Arneth, individuell über die finanziellen Auswirkungen der verschiedenen Ruhestandsszenarien beraten lassen.

Auch können Versorgungsbescheide der Behörde auf diesem Weg geprüft und erläutert werden.

Kontaktaufnahme ist per Mail (w.arneth(at)gmx.de) oder telefonisch (0261/6679827) möglich.

Versicherung gegen Dienstunfähigkeit – lohnt sich das?

Als besonderen Service bieten wir hierfür in Kooperation mit der DBV eine Versorgungsanalyse bei der Agentur Gebauer Möller Schöttle GbR an.

Hier können Sie per Fragebogen alle relevanten Auskünfte zu Ihrer aktuellen Situation mitteilen und erhalten im Nachgang Ihre persönliche Versorgungsanalyse mit allen Informationen zu Ihrer Absicherung im Falle einer Dienstunfähigkeit sowie eine Hochrechnung der Pensionsansprüche.

Vorteile im Überblick:

  • Sie vermeiden Überversicherung durch unpassende Vorsorgemodelle
  • Bedarfsgerechte Analyse für passende Lösungen

Den Zugang zu diesem Service bekommen Sie hier:

https://form.jotform.com/230876902623055

Zu beachten ist stets:

Die Versorgungsauskunft simuliert ein Zukunftsszenario unter den Gegebenheiten einer derzeitigen Rechtslage. Durch zukünftige Gesetzesänderungen (hierzu gehören u.a. auch Gehaltsanpassungen) kann es also zu Änderungen kommen, weil bei Eintritt des Versorgungsfalles stets das in diesem Moment geltende Recht anzuwenden ist.

Informationen zu eBeihilfe und Direktabrechnung mit Krankenhäusern durch die Beihilfestelle

Näheres erfahren Sie hier.

Amtsangemessene Alimentation - Hinweis auf Musterwiderspruch für 2019

Sie finden hier einen Infobrief, einen Musterwiderspruch und den Musterantrag Mehrkinder.

Private Krankenversicherung für Beamte auf Widerruf (Referendare)

Für Referendarinnen und Referendare gibt es eine erfreuliche Entwicklung hinsichtlich der Bedingungen in der privaten Krankenversicherung. Der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. hat in Zusammenarbeit mit vielen seiner Mitgliedsunternehmen die bestehende Öffnungsaktion der Privaten Krankenversicherung auf Beamte auf Widerruf ausgedehnt. Darunter versteht man eine gesicherte Möglichkeit für Beamtinnen und Beamte mit ihren Familien, eine beihilfekonforme Private Krankenversicherung ohne Leistungsausschlüsse sowie mit begrenztem Risikozuschlag abschließen zu können. Diese Öffnungsaktion ist – neben dem beihilfekonformen Basistarif – ein zentrales Element, damit die Verpflichtung zum Abschluss eines Krankenversicherungsschutzes umgesetzt werden kann. Von dieser neuen Öffnungsaktion profitieren nunmehr auch Beamte auf Widerruf, die bislang für die Übergangsphase den Weg über den sogenannten Basistarif wählen mussten. Dies ist auf das Leistungsniveau der GKV bezogen und in der Regel teurer. Damit wird der Zugang zur Privaten Krankenversicherung, gerade am Anfang des Berufslebens, deutlich praxisnäher und leistungsstärker ausgestaltet. Zudem wird auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit dem Aufbau von Altersrückstellungen begonnen. Über die genaueren Modalitäten informiert z.B. eine Broschüre mit dem Titel „Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige – Öffnungsaktionen der Privaten Krankenversicherung“, die unter der folgenden Adresse abrufbar ist:

https://www.pkv.de/service/broschueren/verbraucher/oeffnungsaktion-der-pkv-fuer-beamte-und-angehoerige.pdb.pdf

dbb/Wolfgang Arneth (Referent für Beamtenrecht)

Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Übertragbarkeit auf Rheinland-Pfalz nicht auszuschließen

Sieg der Vernunft: Beamtenstatus für Lehrkräfte gerettet - Philologenverband und Beamtenbund überzeugen Verfassungsrichter

„Das heutige Gerichtsurteil gewährleistet die Attraktivität des Lehrerberufs.“ Mit dieser Feststellung kommentiert die Landesvorsitzende des Philologenverbandes Rheinland-Pfalz, Cornelia Schwartz, die soeben verkündete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, beamtete Lehrkräfte weiterhin vom Streikrecht auszuschließen.

„Wenn Lehrerinnen und Lehrern das Streikrecht zugebilligt worden wäre, hätte es für den Dienstherrn keinen Grund mehr gegeben, sie weiterhin zu verbeamten“, so Schwartz ergänzend. „Bestenfalls wäre ein Rumpfbeamtentum ohne pädagogische Freiheit und ohne statusrechtliche Absicherung von Lehrkräften die Folge gewesen. Durch das kluge und mutige Urteil des höchsten deutschen Gerichts ist nun jedoch ein bewährtes System, das auf dem Gleichgewicht von Fürsorgeprinzip einerseits sowie von einem Dienst- und Treueverhältnis andererseits beruht, vor der Zerstörung durch die klagende GEW bewahrt worden. Die Verfassungsrichter sind damit der immer wieder in die Öffentlichkeit getragenen Argumentation des Philologenverbandes und des dbb gefolgt. Dass sich letztlich in einer ideologischen Debatte die Vernunft durchgesetzt hat, ist ein Grund zur Freude für diejenigen, die nicht möchten, dass Tarifauseinandersetzungen mit gravierenden Nachteilen für Schülerinnen, Schülern und Eltern verbunden sind.“

„Auch wenn jetzt mit guten Gründen das Streikrecht für alle Beamten tabu bleibt“, so Schwartz abschließend, „muss insbesondere die rheinland-pfälzische Landesregierung damit fortfahren, die Besoldung der rheinland-pfälzischen Beamten und Angestellten auf ein gerechtes, jedenfalls nicht wie bislang am untersten Ende des Ländervergleichs angesiedeltes Niveau zu heben. Wenn das geschieht, erübrigen sich alle abstrakten Diskussionen über Streiks von Beamtinnen und Beamten!“

 

Weitere Informationen zum Schul- und Beamtenrecht. finden Sie im Mitgliederbereich.