Rechtsschutz für Mitglieder

I. Rechtsschutzordnungdes Deutschen Philologenverbandes (DPhV)

II.  Rahmenrechtsschutzordnungfür den Deutschen Beamtenbund und seine Mitgliedsgewerkschaften

III. Verfahren zur Beantragung von Rechtsschutz

IV. Adressen

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I. Rechtsschutzordnungdes Deutschen Philologenverbandes (DPhV)

§ 1 Rechtsberatung und Gewährung von Rechtsschutz

Der Deutsche Philologenverband (DPhV) gewährt den Einzelmitgliedern seiner Lan­desverbände kostenlose Rechtsberatung und kostenlosen Rechtsschutz gemäß den Bestimmungen der Rahmenrechts­schutzordnung des Deutschen Beamtenbundes (DBB) vom 10. November 1998

§ 2 Umfang der Rechtsschutzgewährung

Rechtsberatung und Rechtsschutz für das Einzelmitglied erstrecken sich ausschließlich auf die in § 3 der Rahmenrechtsschutzordnung des DBB genannten Fälle. Soweit Einzelmitgliedern darüber hinausgehend Rechtsschutz gewährt werden soll, ist dies Sache der Landesverbände.

§ 3  Durchführung des Rechtsschutzes

Der DPhV bedient sich zur Durchführung von Rechtsberatung und Rechtsschutz ausschließlich der Dienstleistungszentren des Deutschen Beamtenbundes. Diese sind Ansprechpartner der Rechtsschutzbeauftragten der Landesverbände.

§ 4 Zuständigkeiten  für  die  Rechtsschutzgenehmigung

Der Deutsche Philologenverband überträgt das Recht zur Genehmigung von Rechtsberatung und Rechtsschutz auf die Vorsitzenden der Landesverbände. Die Vorsitzenden der Landesverbände sind gegenüber dem DPhV verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen der Rahmenrechtsschutzordnung des DBB. Sie können mit der Genehmigung geeignete Mitglieder ihres Vorstands bzw. dafür vorgebildete Mitarbeiter ihrer Geschäftsstelle beauftragen. Die Rechtsschutzbeauftragten der Landesverbände sind dem DPhV anzuzeigen.

§ 5 Antragstellung

Das Einzelmitglied stellt Antrag auf Rechtsberatung oder Rechtsschutz nur an den Landesverband, dem es angehört.

§ 6 Rechtsschutz in Grundsatzfragen

Die Landesverbände sind verpflichtet, vor der Genehmigung von Rechtsschutz in Grundsatzfragen, die darauf abzielen, eine Entscheidung der obersten Bundesgerichte herbeizuführen, das Einvernehmen mit dem DPhV herzustellen.

§ 7 Informationspflicht

Die Landesverbände informieren den DPhV über wichtige Entscheidungen von Gerichten, die im Zusammenhang mit der Rechtsschutzgewährung nach dieser Rechtsschutzordnung ergangen sind und für die politische Arbeit des DPhV von Bedeutung sind.

§ 8 Änderungen  der  DBB-Rahmenrechtsschutzordnung

Soweit der Deutsche Beamtenbund Änderungen seiner Rahmenrechtsschutzordnung beschließt, gelten diese Änderungen auch für diese Rechtsschutzordnung.

§ 9 Änderungen  der  DPhV-Rechtsschutzordnung

Änderungen dieser Rechtsschutzordnung bedürfen der Zustimmung des Bundesvorstandes des DPhV.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Rechtsschutzordnung wurde am 7. Mai 1999 vom Bundesvorstand des DPhV beschlossen. Sie tritt zum 1. Juni 1999 in Kraft.

II.  Rahmenrechtsschutzordnung für den Deutschen Beamtenbund und seine Mitgliedsgewerkschaften

Rahmenrechtsschutzordnung

In der Fassung des Bundeshauptvorstandsbeschlusses vom 16.06.2009

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III. Verfahren zur Beantragung von Rechtsschutz

Im Einzelnen ist bei der Beantragung von Rechtsschutz folgendes Verfahren zu beachten:

  • Das Mitglied trägt dem Rechtsschutzbeauftragten sein Anliegen vor. Bei Anfragen an die Geschäftsstelle des Philologenverbandes Rheinland-Pfalz werden diese an den Rechtsschutzbeauftragten weitergeleitet.

  • Der Rechtsschutzbeauftragte stellt fest, ob es sich bei dem Anfragenden um ein Mitglied handelt, und versucht das Problem zu lösen.

  • Kann der Rechtsschutzbeauftragte dies nicht, prüft er, ob ein Rechtsschutzfall im Rahmen der oben aufgeführten Ordnungen vorliegt. In Fragen von weitreichender berufspolitischer Bedeutung muss er die Zustimmung des Landesvorsitzenden, gegebenenfalls auch des Bundesvorsitzenden einholen.

  • Wenn Rechtsschutz gewährt wird, teilt der Rechtsschutzbeauftragte dies dem Mitglied und dem Dienstleistungszentrum mit.

  • Das Mitglied kann sich daraufhin mit dem Dienstleistungszentrums (telefonisch, brieflich, persönlich) in Verbindung setzen und wird von einem der dortigen Juristen beraten und gegebenenfalls vor Gericht vertreten.

  • Bei Nutzung der Sprechstunde des Dienstleistungszentrum in der Geschäftsstelle des DBB in Mainz (jeweils 1. Donnerstag im Monat) muss zusätzlich ein Termin mit dieser Geschäftsstelle ausgemacht werden.

Grundsätzlich ist Folgendes zu beachten:

  • Das Mitglied darf sich nicht unmittelbar an das Dienstleistungszentrum wenden, da hier nicht über die Rechtsschutzgewährung entschieden wird und auch keine Überprüfung der Mitgliedschaft in einer DBB-Gewerkschaft stattfinden kann.

  • Das Mitglied selbst darf keinen Anwalt einschalten. Wenn die Entscheidung über die Gewährung von Rechtsschutz gefallen ist, erfolgt die Vertretung des Mitglieds durch die Anwälte des Dienstleistungszentrums.

 

IV. Adressen

Rechtsschutzbeauftragter des Philologenverbandes Rheinland-Pfalz:

Dr. Thomas Knoblauch
Gymnasium am Kurfürstlichen Schloß 
Greiffenklaustr. 2
55116 Mainz
Tel.: 06131/907240 
Tel. priv.: 06132/7196833
E-Mail: Schulrecht(at)online.de

Geschäftsstelle des Philologenverbandes Rheinland-Pfalz:

Philologenverband Rheinland-Pfalz
Fritz-Kohl-Str. 13
55122 Mainz

Tel.: 06131/384310
Fax: 06131/371107
Info(at)Philologenverband.de